Abschreibungen bei Neupreis-Senkung

  • Folgendes Problem:

    Fuer ein Gut (Kaufpreis: 50.000 Euro, 5 Jahre Nutzungsdauer) sinkt der Preis nach einen Jahr auf 45.000 Euro.

    Buchwert nach einen Jahr: 40.000 Euro.
    Durch die Senkung des Neupreises haette das Gut einen Buchwert von 36.000 Euro. Muss ich da eine außerplanmäßige AfA durchfuehren?

    In den anderen Aufgaben war stets geschrieben, dass der Zeitwert unter den Buchwert liegt, weswegen dort eine apAfa durchgefuehrt wurde. Macht man das hier auch? Meiner Meinung nach ist der Zeitwert unabhaengig von den originaeren Kosten.

    Bin fuer Hilfe dankbar.

  • Die Anschaffungskosten (AK) nach §§ 253 I S.1, 255 I HGB betragen 50.000 €. Die Wertobergrenze i.S.v. § 253 I S.1 HGB sind die 50.000 €. Nach § 247 II HGB handelt es sich um Anlagevermögen (AV), daher gilt vorherig erwähntes AK-Prinzip i.S.v. § 253 I S.1 HGB. Es handelt sich um einen abnutzbaren und zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstand (VG). Am Jahresende (JE) müssen die AK um eine planmäßige Afa i.H.v. 10.000 € gemindert werden (§ 253 I S.1, II HGB). Grundsätze für das Anwenden von Abschreibungen finden sich in §§ 252 I Nr. 6 (Stetigkeit), 253 III (Planmäßigkeit) und in 253 i.V.m. 243 I HGB (Methodenfreiheit). Bei einer dauerhaften Wertminderung muss eine Teilwertabschreibung (TWA) i.S.v. § 253 II S. 3 HGB erfolgen. Da von einer nicht dauerhaften Wertminderung auszugehen ist (hierbei handelt es sich vielmehr um Wiederbeschaffungkosten) darf keine TWA durchgeführt werden.

    So sehe ich das. Alles klar? TWA's sind nur erlaubt bei dauerhaften Wertminderungen (im Bereich des AV!).

    Gruß
    Markus

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  • Ich glaube du bringst da den steuerrechtlichen Begriff Teilwert mit Abschreibungen durcheinander.

    Nunja, wenn nichts anderes dabei steht, ist wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Wertminderung dauernd ist.

    Das was ich mich nur frage ist, ob man eine apAfA durchfuehrt, wenn die Wiederbeschaffungskosten sinken und keine Informationen ueber den Wert des gebrauchten Gutes vorliegen.

  • Zitat

    Original von tomahawk
    Ich glaube du bringst da den steuerrechtlichen Begriff Teilwert mit Abschreibungen durcheinander.

    Nunja, wenn nichts anderes dabei steht, ist wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Wertminderung dauernd ist.

    Das was ich mich nur frage ist, ob man eine apAfA durchfuehrt, wenn die Wiederbeschaffungskosten sinken und keine Informationen ueber den Wert des gebrauchten Gutes vorliegen.

    Ich bringe hier gar nichts durcheinander :) Also wir befinden uns im HGB, also ist das hier alles gesetzlich und hat nichts mit dem EStR zu tun! Eine TWA, also eine Teilwertabschreibung ist eine außerplanmäßige Abschreibung. Wiedebeschaffungskosten bilden in der Bilanzierung keine Grundlage, Grundlage sind immer die Anschaffungskosten, nichts anderes, in der Kostenrechnung sind Wiederbeschaffungskosten hingegen relevant. Es geht hier nur um einen Punkt: Ist die Wertminderung dauerhaft oder nicht. Da es hier aber laut der Angabe mMn eher von einer nicht dauerhaften Wertminderung auszugehen ist, darf man auch nicht abschreiben. Ansonsten musst du abschreiben.

    Just my 223.47 cents.

    Gruß
    Markus

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  • "
    eine Teilwertabschreibung ist eine außerplanmäßige Abschreibung
    "
    Ja, aber NUR im EStG (zB Paragraph 6,1,1).
    Im HGB steht nichts von Teilwert.

    "
    Ist die Wertminderung dauerhaft oder nicht. Da es hier aber laut der Angabe mMn eher von einer nicht dauerhaften Wertminderung auszugehen ist, darf man auch nicht abschreiben. Ansonsten musst du abschreiben
    "
    Da nichts steht, gehe ich einfach mal davon aus, dass sie dauernd ist. Sprich: Das Gut kostet auch in den naehcsten Jahren 45.000 Euro. Ansonsten stelle ich mir die Frage, ob die Wertminderung des neuen Gutes Einfluss auf mein gebrauchtest hat.

    "
    Wiedebeschaffungskosten bilden in der Bilanzierung keine Grundlage
    "

    Irgendwie passen die beiden Aussagen von dir nicht ganz zueinander. Der Neupreis sinkt ja. Somit auch die Wiederbeschaffungskosten. Wenn also die Wiederbeschaffungskosten unten den Buchwert sinken, muss ich sowieso abschreiben.
    Nur kann ich den aktuellen, geringeren Wiederbeschaffungspreis kuenstlich Abschreiben, und dann den theoretischen Buchwert mit meinen aktuellen vergleichen um dann evtl. eine apAfA durchzufuehren.

  • Also wir drehen uns hier ein wenig im Kreis.

    Fakt ist: Wenn du eine außerplanmäßige Abschreibung durchführst, kann der Wert viele Namen haben, mMn wird er auch in der Bilanzierung als Teilwert bezeichnet. Von mir aus auch Buchwert. Die Grundlagen des HGB treffen trotzdem zu. Marktwerte machen sich im Zusammenhang mit AV nicht so gut. Aber diese Definitionitis bringt uns jetzt hier auch nicht weiter ;) (Und hat auch rein gar nichts mit der Sache zu tun).

    Wenn nichts da steht, würde ich eher davon ausgehen, dass die Wertminderung nicht von Dauer ist. So hat man es uns jedenfalls im Abitur schon beigebracht :) Aber wie es nun gemeint ist, weiss nur der Aufgabensteller.

    Das mit den WBK war wie folgt gemeint:

    Abschreibungen erfolgen nur von den AK bzw. den AK unter Berücksichtigung der außerplanmäßigen Abschreibung, nicht von den WBK.

    Im Endeffekt heisst das nur: Wenn die Wertminderung nicht von Dauer ist darf ich nicht von den WBK abschreiben. Ist sie von Dauer, dann schreibe ich vom korrigierten Buchwert ab (entspricht dann natürlich den WBK, aber von der Terminologie wird eben nicht von den WBK abgeschrieben). Allgemein ausgedrückt hat der Begriff Wiederbeschaffungskosten eigentlich nichts in der Bilanzierung zu suchen (dann schon eher Marktwert) Und da haben wir es wieder: Definitionitis :)

    Gruß
    Markus

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