Klaus Raffke übergibt an einen Lieferanten aufgrund einer Warenlieferung einen Scheck in Höhe von 4.000,- Euro. Bei Untersuchung der Ware (§ 377 HGB) stellt er fest, dass die Ware mangelhaft ist. Raffke ruft deshalb seine Bank an und sperrt den Scheck, d. h. verweigert der Bank die Auszahlung.
Die Kalenderdaten lauten:
Ausstellung des Schecks am 5.7.2002
telefonische Sperre des Schecks am 7.7.2002
Einlösung/Nichteinlösung des Schecks am 12.7.2002
a) Die Bank löst trotz der Sperrung den vorgelegten Scheck ein und belastet das Konto von Raffke mit dem Scheckbetrag. Welche Rechte hat Herr Raffke?
b) Obgleich die Schecksperre nicht wirksam war, hat die Bank sie beachtet und die Einlösung des Schecks am 12.7. verweigert. Welche Rechte stehen dem Warenlieferanten aus dem Scheck zu?
Aufgabe Scheckzahlung
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Superherz -
18. Juli 2005 um 12:59 -
Erledigt
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Hallo,
nach Art. 28 ScheckG ist der Scheck bei Sicht der Bank zahlbar, wenn alle Aufgaben zutreffen (Art.1 ScheckG Bestandteile).
Der Scheck wurde binnen 8 Tagen eingereicht (Art. 29 Abs.1+4 ScheckG Vorlegungsfristen).
Die Bank hatte den Scheck eingelöst, da der Widerruf (Art. 32 ScheckG widerruf des Schecks) erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam ist.
Hr. Raffke kann sich zwar beschweren, aber die Bank kann sich auf Art. 32 ScheckG berufen.Nach §433 BGB (Vertragliche Hauptpflichten) sind beide Parteien (Verkäufer und Käufer) eine Vertragspflicht eingegangen.
Der Verkäufer hat die Ware Termin gerecht geliefert. Nun muss Hr. Raffke nach §363 BGB (Beweislast bei Annahme als Erfüllung) beweisen, dass die gelieferte Ware mangelhaft ist.
Da der Vertrag nicht ordnungsgemäß von statten gegangen ist, kann der Lieferant, die Ware wieder abholen, da er noch ein Anspruch auf sein Eigentum besitzt (§905 BGB Herausgabeanspruch).Diese zwei Absätze haben für meine Beantwortung gereicht.
Gruß
Sonja