Dieses Fach wird nicht mein Liebling!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Darf ich Euch eine Frage zur allge,meinen Disukssion anbieten. Den Lösungsweg habe ich mir zwar schwer erarbeitet, aber mir fehlt "allein" der Glaube daran.
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Frage 3:
Eine Chemie-AG hatte aus Gründen der Geschäftserweiterung und der besseren wirtschaftlichen Kontrollmöglichkeiten (Divisonalisierung) eine GmbH gegründet (100%-Tochter). Da es sich um eine Versuchsfirma im Aufbaustadium handelte, zunächst einmal auf 5 Jahre begrenzt, blieb die Kapitalausstattung auf das gesetzlich notwendige beschränkt. Infolge von Emissionsüberschreitungen (Schadensfall am Kühlsystem) strengt ein Nachbar, die Juin-KG, Klage gegen die GmbH an und obsiegt.
Da die GmbH unterkapitalisiert ist, versucht die Juin-KG mit gerichtlicher Hilfe auf die hinter der GmbH stehende Muttergesellschaft, die Chemie-AG, durchzugreifen. Gelingt ihr das?
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m.E. geht aus der Fragestellung nicht hervor, ob ein Beherrschungsvertrag vorliegt Ich gehe nun davon aus, dass es sich um „verbundene Unternehmen“ handelt, die keinen Unternehmensvertrag abgeschlossen haben. Geregelt ist die in § 18 AktG....Der Konzern
Hier liegt eine einheitliche Leitung vor, wobei die beiden Unternehmen rechtlich selbstständig bleiben. Ich tendiere zu der Aussage, dass die AG nicht haftet.
Begründung:
Eine in mancherlei Hinsicht andere Rechtslage ist dann gegeben, wenn ein Beherrschungsvertrag mit Weisungsrecht nicht abgeschlossen wird, sondern ein oder mehrere Unternehmen (nur) faktisch unter der Leitung eines herrschenden Unternehmens zusammengefasst werden. In diesem Fall existiert ein faktischer Konzern, auf den die §§ 311 bis 318 AktG Anwendung finden. Der Gesetzgeber überschreibt diese Regelung mit „Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrages“ und nimmt auf diese Weise durch die Ausformung des Faktizitätsprinzips eine Differenzierung der Konzerngestaltung zwischen faktischem und Vertragskonzern vor. Die nachteilige Einflussnahme eines herrschenden Unternehmens auf eine abhängige Gesellschaft ist nach § 311 AktG im Rahmen eines faktischen Konzerns aber nur zulässig, wenn der Nachteil durch das herrschende Unternehmen ausgeglichen wird. Ist das im Geschäftsjahr nicht erfolgt, muss bis zum Ende des Geschäftsjahres bestimmt werden, wann und wie der Nachteil ausgeglichen werden soll. Es handelt sich hier um einen sog. zeitlich gestreckten Nachteilsausgleich (§ 311 Abs. 2 AktG). Allerdings ist im faktischen Konzern eine Haftung des herrschenden Unternehmens nicht leicht zu begründen; es ist nämlich ein Schaden durch bestimmte Weisungen des herrschenden Unternehmens (anhand von einzelnen Rechtsgeschäften und Maßnahmen, die vom herrschenden Unternehmen veranlasst wurden) nachzuweisen. Dieser Nachweis ist mit größten Schwierigkeiten verbunden. Die Rechtslage differenziert sich aber schließlich noch insofern, als es sich um einen einfachen oder einen qualifiziert faktischen Konzern handeln kann. Im ersten Fall wird (nur) eine begrenzte überschaubare einheitliche Leitungsmacht, im zweiten Fall hingegen eine stark verdichtete Leitungsmacht ausgeübt, bei der das Eigeninteresse der beherrschten Gesellschaft weit gehend oder sogar ganz unberücksichtigt bleibt, sie quasi in der Art einer Betriebsabteilung geführt wird. Auch im qualifiziert faktischen Konzern soll jedenfalls die herrschende Gesellschaft unbeschränkt für einen Verlust der abhängigen Gesellschaft haften. Bei ihm treten aber noch größere Schwierigkeiten in Erscheinung als beim einfachen faktischen Konzern, die jedoch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung inzwischen bereits weit gehend ausgeräumt worden sind.