Hallo,
ich hänge hier an einer Aufgabe, zu der ich eine Frage habe. Ein Anwalt aus Mainz, der monatliche USt-Voranmeldungen abgibt, führt im Januar für einen Mandanten aus Paris dort am Gericht einen privaten Prozess (der verloren geht). Am 1.2. stellt er dem Mandanten eine Rechnung "... für meine Bemühungen erlaube ich mir, insgesamt 5000 € zu berechnen". Der Mandant zahlt per Scheck im März.
a) Welche Leistung erbringt der Anwalt?
b) Ist diese steuerbar und steuerpflichtig?
c) Wenn ja, wie hoch ist die Umsatzsteuer und wann muss sie abgeführt werden?
Mein Lösungsansatz:
a) Eine sonstige Leistung, laut § 3 Abs. 9 UStG, das sind solche Leistungen, die keine Lieferungen sind, z. B. Dienstleistungen.
b) Laut §1 Abs. 1 UStG unterliegen sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland ausführt, der Umsatzsteuer. Das ist aber hier nicht der Fall, weil es ja in Paris war. (Was noch in dem § steht, Einfuhr aus Drittlandsgebiet und inntergemeinschaftlicher Erwerb, ist auch nicht der Fall.) Also ist der Umsatz nicht steuerbar, kann das sein und somit auch nicht steuerpflichtig, oder?
c) Komisch, diese Frage wäre ja dann überflüssig, wenn meine Theorie aus b) stimmt... Deshalb glaub ich, dass ich auf dem Holzweg bin Wenn also doch eine USt angefallen ist, ist sie 689,66 € (in den 5000 € enthalten) und muss im Januar abgeführt werden.
Hat der Leistungsort was mit b) zu tun? Leistungsort ist Mainz (weil der Empfänger Nichtunternehmer ist und seinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet hat, §3a UStG). Bedeutet das dann, dass die Leistung im Inland ausgeführt wurde und somit doch der USt unterliegt?
Wäre schön, wenn mir jemand helfen kann, speziell bei b), aber auch bei a) und bei der wenn-dann-Antwort bei c)
Viele Grüße
lula