Dienstleistung eines Rechtsanwaltes

  • Hallo,
    ich hänge hier an einer Aufgabe, zu der ich eine Frage habe. Ein Anwalt aus Mainz, der monatliche USt-Voranmeldungen abgibt, führt im Januar für einen Mandanten aus Paris dort am Gericht einen privaten Prozess (der verloren geht). Am 1.2. stellt er dem Mandanten eine Rechnung "... für meine Bemühungen erlaube ich mir, insgesamt 5000 € zu berechnen". Der Mandant zahlt per Scheck im März.
    a) Welche Leistung erbringt der Anwalt?
    b) Ist diese steuerbar und steuerpflichtig?
    c) Wenn ja, wie hoch ist die Umsatzsteuer und wann muss sie abgeführt werden?

    Mein Lösungsansatz:
    a) Eine sonstige Leistung, laut § 3 Abs. 9 UStG, das sind solche Leistungen, die keine Lieferungen sind, z. B. Dienstleistungen.

    b) Laut §1 Abs. 1 UStG unterliegen sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland ausführt, der Umsatzsteuer. Das ist aber hier nicht der Fall, weil es ja in Paris war. (Was noch in dem § steht, Einfuhr aus Drittlandsgebiet und inntergemeinschaftlicher Erwerb, ist auch nicht der Fall.) Also ist der Umsatz nicht steuerbar, kann das sein ?( und somit auch nicht steuerpflichtig, oder?

    c) Komisch, diese Frage wäre ja dann überflüssig, wenn meine Theorie aus b) stimmt... Deshalb glaub ich, dass ich auf dem Holzweg bin ;( Wenn also doch eine USt angefallen ist, ist sie 689,66 € (in den 5000 € enthalten) und muss im Januar abgeführt werden.

    Hat der Leistungsort was mit b) zu tun? Leistungsort ist Mainz (weil der Empfänger Nichtunternehmer ist und seinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet hat, §3a UStG). Bedeutet das dann, dass die Leistung im Inland ausgeführt wurde und somit doch der USt unterliegt?

    Wäre schön, wenn mir jemand helfen kann, speziell bei b), aber auch bei a) und bei der wenn-dann-Antwort bei c) ;)

    Viele Grüße
    lula

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  • a) stg. Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG

    b) steuerbare stg. Leistung, da Ort im Inland gem. §3a Abs. 1 UStG. Die Vorschrift des §3a Abs. 3 i.V.m. §3a Abs. 4 greift nicht, somit bleibt es bei dem Grundsatz des §3a Abs. 1 UStG.

    Leistung ist steuerpflichtig, da es keine Steuerbefreiung gem. §4 UStG für den Sachverhalt gibt.

    c) Bmg: 5000 : 1,16 = 4.310,35
    USt: 689,65

    Fälligkeit (ohne Annahme einer Fristverlägerung): 10. März.

    JC

  • Hallo Lula,

    Antworten
    Der Anwalt erbringt eine sonstige Leistung i. Sinne von §3a Abs.4 Nr. 3 UStG. Da der Mandant weder ein Unternehmer ist, noch seinen Wohnsitz in einem Drittlandsgebiet hat, ist der Leistungsort nicht nach §3a Abs. 1 UStG zu bestimmen.
    Leistungsort = §3a Abs.1 UStG und ist Mainz.

    Die sonstige Leistung ist im Inland erbracht und somit steuerbar. Mangels Steuerbefreiung ist diese auch steuerpflichtig.
    Steuersatz = §12 Abs.1 UStG 16%

    Da aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht, dass der Antrag nach §20 Abs.1 UStG gestellt wurde, entsteht die USt v. 689 EUR mit Ablauf des Voranmeldezeitraumes Jan 03.
    Rechnungsstellung und Zahlungszeitpunkt ist dabei unbeachtlich.

    Kindermund tut Wahrheit kund