Handlungsvollmacht

  • Hallo,

    ich hänge fest bei einer Aufgabe und bitte euch hiermit um Mithilfe - vielleicht könnt ihr mir ein paar Tipps geben:

    Ein Steuerberater bevollmächtigt einen Mitarbeiter intern (d. h. ohne die Vollmacht Dritten gegenüber kenntlich zu machen), ein Gebäudereinigungsunternehmen mit der Reinigung des Steuerberaterbüros für maximal 500,00 € im Monat zu beauftragen.
    Der Mitarbeiter erteilt daraufhin einem Bekannten den Auftrag, der jedoch 700,00 € pro Monat für die Werkleistung verlangt.

    Entscheiden Sie, ob das Rechtsgeschäft zwischen dem Gebäudereiniger und dem Steuerberater rechtswirksam zustande gekommen ist.

    Ich meine, ja, da der Steuerberater die Vollmacht nur intern ausgesprochen hat...

    Danke schon mal...

    LG
    Kitty

    Liebe Grüße
    Kitty

  • Hallo...

    ich glaube mich zu erinnern :)

    Das Rechtsgeschäft ist wirksam zu stande gekommen.

    Wenn X Handlungsvollmacht über beispielsweise 100000 € hat und einen Vertrag über 120000€ abschließt. Ist der Vertrag im Außenverhälltnis wirksam.
    im Innenverhältniss hat X seine daraus resultierenden Pflichten verletzt.

    Ich hoffe ich konnte helfen :)

    Gruß

    Denny

    Nichts ist unmöglich, bis man sich selber davon überzeugt hat.

  • Hallo.

    Ich habe nun mehrere Meinungen gelesen, bin mir auch nicht ganz sicher was korrekt ist.

    a) Die Vollmacht wurde durch den Steuerberater im Voraus beschränkt, er hatte demnach keine Vollmacht zur Beauftragung der Reinigung. § 179 BGB ist anzuwenden.
    Der Auftrag ist schwebend unwirksam.
    b) Der Auftrag waere nur rechtens, wenn der Mitarbeiter generell fuer solche Aufgaben zustaendig waere, aber die Limitierung von 500Euro in seinen Vertrag niedergeschrieben sind. DANN waere es so, wie im obrigen Beispiel genannt..

    ?(

    Gruss
    Torben

    (ich tendiere zu a) )

  • Im geschilderten Fall geht es um eine Artvollmacht. Der Vertrag zwischen dem Steuerberater und dem Gebäudereiniger ist rechtgültig (§ 54 HGB) da der Gebäudereiniger von der Einschränkung ( bis 500,00 €) nichts wusste und die Beschränkung nicht im Außenverhältnis gilt.Meine Meinung!

  • Moinsen.

    Das mit der Artvollmacht hatte ich mir auch gedacht, nur..

    Die Artvollmacht:
    Sie ermächtigt den Inhaber zum Abschluss laufender Geschäfte einer gleichen Gattung für das Unternehmen, z.B. Einkauf, Lager usw.

    Was in diesem Fall ja NICHT zutrifft. Der MA ist nicht GENERELL fuer solche Sachen zustaendig (Hausmeister oder aehnliches..), sondern hat die Vollmacht nur fuer diesen EINEN Fall bekommen. Diese Vollmacht liegt i.d.R. nicht in seiner Stellenbeschreibung.

    Demnach ist es doch keine Artwollmacht (wie bei Automobileverkaeufern,..), sondern eine einmalige, im Voraus beschraenkte Vollmacht.

    ?(

    Gruss
    Torben