Aufgabe:
Fall 3 – Trennungsprinzip vs. Transparenzprinzip
Sonja Stähler (S), ledig, wohnt in Dresden, ist Gesellschafterin der "Autohaus Sonja Stähler &
Co. KG" sowie der "Autoreparaturen Stähler GmbH" mit jeweils 40 % Beteiligung.
1. Die Gewinnanteile bzw. Beteiligungserträge für 02, die in 03 zugeflossen sind,
betragen:
a) Autohaus Sonja Stähler & Co. KG ..........................................................................................€ 14.160
b) Autoreparaturen Stähler GmbH ..............................................................................................€ 7.500
2. S. hat im Jahre 02 folgende Gutschriften auf ihrem Bankkonto:
a) Bruttogehalt der Autoreparaturen Stähler GmbH ...............................................................€ 17.000
b) Bruttogehalt der Autohaus Sonja Stähler & Co. KG .............................................................€ 15.000
c) Gewinnausschüttung der GmbH für das Jahr 01 .............................................................€ 17.000
d) Zinsgutschrift für Wertpapiere (der Bank wurde kein Freistellungsauftrag erteilt)......€ 5.880
Ermitteln Sie die Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten, das im VZ 02 zu
versteuernde Einkommen, die tarifliche ESt und die verbleibende Steuerschuld
bzw. den Erstattungsbetrag.
Lösung:
2a)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit § 19 (1) Nr. 1 EStG
Einnahmen (Bruttogehalt) ............................................................................................................17.000
- WK-Pauschbetrag gem. § 9a S.1 Nr.1 EStG.................................................................................. 1.000 (Wird dieser Pauschbetrag immer abgezogen?)
= Überschuss der Einnahmen über die WK = Einkünfte § 19 EStG ...........................................16.000
Wieso gilt das Gehalt von der GmbH als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit?
Ich bin davon ausgegangen, dass Sonja Strähler als Gesellschafterin der GmbH ein Einkommen aus Gewerbebetrieb bezieht gem. §15 (1) Nr. 1 EStG. Bei der KG ist Sonja ebenfalls Gesellschafterin und da fällt ihr Einkommen unter Gewerbebetrieb. Wieso ist das bei der GmbH anders?
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2c), 2d)
Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 (1) Nr. 1, 7 EStG
Einnahmen Beteiligungsertrag GmbH für 01 § 20 (1) Nr. 1 EStG ............22.667
[17.000 (75 %) + 5.667 (25 % einbehaltene Kapitalertragsteuer]
Wo kommen die "75%" bzw. "25%" her? In welchem § steht das? und wieso stehen da "5.667"?
Einnahmen Zinsen Wertpapiere § 20 (1) Nr. 7 EStG ....................................7.840
[5.880 (75 %) + 1.960 (25 % einbehaltene Kapitalertragsteuer]
In welchem Paragraphen steht, dass 25% Kapitalertragsteuer einbehalten werden?
Einnahmen aus Kapitalvermögen gesamt ..................................................30.507
- Sparer-Pausch-Betrag § 20 (9) EStG ................................................................801
= Einkünfte § 20 EStG .....................................................................................29.706
Bei der KG gilt der Gewinnanteil als Einkommen aus Gewerbebetrieb gem. §15 (1) Nr. 2 EStG (Mitunternehmerschaft)
Aber bei der GmbH gilt der Gewinnanteil als Einkommen aus Kapitalvermögen gem. § 20 (1) Nr. 1 EStG.
WARUM? Für mich sind beide Unternehmen Handelsgewerbe und Sonja ist bei beiden eine Gesellschafterin. Beide sind buchführungspflichtig und müssen das Betriebsvermögen ansetzen. Das verwirrt mich.
Ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen. Danke.