Hallo Zusammen,
benötige Hilfe bei der Aufgabe 2d
A betreibt in Titisee/Schwarzwald eine Hausarztpraxis
Während seines Urlaubs in Zürich/Schweiz behandelt im Urlaubhotel einen dort ebenfalls wohnenden Urlauber aus Hamburg.
Nehmen Sie Stellung zum jeweiligen Ort der Leistung, zur Steuerbarkeit und der Steuerpflicht. Begründen Sie die Entscheidungen auch unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften.
Ort der Leistung ist Zürich (§ 3a Abs. 3a UStG)
Die Leistung ist nicht steuerbar, da die Lieferung bzw. sonstige Leistung nicht im Inland liegt
aber wie sieht es mit der Steuerpflicht aus. Der Patient ist ebenfalls aus Deutschland - ich steig da nicht mehr durch.
Sag schon einmal Danke