Ein deutscher Arzneimittelhersteller, der jeweils viele Jahre Forschungsarbeit in die Entwicklung eines neuen Arzneimittels steckt, stellt zu seinem Entsetzen fest, dass öffentlich-rechtliche Krankenversicherungsträger in einem bestimmten Bundesland mit der Apothekervereinigung sog. Importvereinbarungen geschlossen haben (und auch auf deren Einhaltung bestehen), wonach unter bestimmten Bedingungen auf eine ärztliche Verordnung nicht das auf dem deutschen Markt hergestellte Präparat, sondern ein um 30-40 % billigeres namens gleiches (und auch inhaltsgleiches) Importpräparat abzugeben ist.
Der Arzneimittelhersteller erhebt Klage wegen Diskriminierung bzw. wegen der Errichtung von Bezugssperren. Wie kann er im Sinne von Wettbewerbsbeschränkungen argumentieren?
Argumentation zu Wettbewerbsbeschränkungen
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Superherz -
13. Juni 2005 um 13:52 -
Erledigt
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Welche Diskriminierung soll dass den sein.
Zitatsondern ein um 30-40 % billigeres namens gleiches (und auch inhaltsgleiches) Importpräparat
Wenn der Name gleich ist und nicht er der Hersteller ist, sollte er eine Klage gegen den Nutzer der Marke bzw. den Importeur einreichen, da seine Markenrechte verletzt wurden.
Wenn das Produkt inhaltsgleich ist, ist der Import dann verboten, wenn der Hersteller ein Patent hat. Da Patente negative Rechte sind, Klage gegen der Hersteller bzw. den Importeur wegen Patentverletzungen.Ärzte sind verpflichtet nur noch Wirkstoffe zu verschreiben, die Apotheker sind verpflichtet eines der günstigsten Präparate abzugeben.
Ich kann hier nun wirklich keine Wettbewerbsverzerrung erkennen.
Wettbewerbsverzerrung wäre es mMn nämlich nur dann wenn das Importpräparat nicht mehr zugelassen wäre.