Hallo zusammen, bin seit mehreren Tagen bereits über der Einsendeaufgabe STW01N-XX9-K30 zu o.g. Heft . Leider komme ich mit den Aufgaben 10, 12 und 13 nicht wirklich voran. Kann mir jemand helfen? Wäre echt toll. Danke im Voraus. Urmel06
Einführung in das Steuerwesen 1
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urmel06 -
2. Januar 2017 um 17:00 -
Erledigt
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Hi,
zunächst, es gibt unterschiedliche Lernhefte.
Falls jemand helfen will, müsstest Du die Aufgabenstellung angeben.
Gruß
hape -
Hallo Hape,
Danke für den Hinweis. Ist kein Problem, hier die Aufgabenstellungen:
Nummer 10Z kauft am 9.10.2006 ein Grundstück für 250.000 EUR in Stuttgart. Diese Grundstück gehört fortan zu dem Privatvermögen von Z. Am 11.05.2010 veräußert Z das Grundstück für 260.000,00 EUR. Der Kaufpreis wird jedoch nicht in einem Betrag gezahlt, sondern wie folgt gestundet:
240.000 EUR am 11.05.11
10.200 EUR am 11.06.12
9.400,00 EUR am 10.06.13 und weitere 400,00 EUR am 02.01.14.
Im Zuge der Stundung werden angemessene Stundungszinsen vereinbart, welche in 2014 zu zahlen sind.würdigen Sie den Sachverhalt steuerlich.Nummer 12
Ein Steuerpflichtiger veräußert am 30.06.15 eine 50%ige GmbH-Beteiligung für 145.100,00 EUR. Die Veräusserungskosten betragen 500,00 Eur. Die Anteile hat der Steuerpflichtiger am 01.10.2011 für 100.000,00 Euro erworben.
Ermitteln Sie den zu vesteuerenden Veräusserunsgewinn nach Par. 17 EStg.Nummer 13
Der ledige Matthias erklärte folgende Einkünfte:
2013 Gewinn aus Gewerbebetrieb (Par. 15 EStG) 1.750.000,00 EUR
2014 Verlust aus Gewerbebetrieb. -1.650.000,00 EUR
2015 Gewinn aus Gewerbebetrieb. 300.000,00 EUR
Weitere Einkünfte hat er nicht. Die o.g. Einkünfte entsprechen jeweils auch dem Gesamtbetrag der Einkünfte.
Ermitteln Sie
- in welcher Höhe ein Verlustrücktrag von 2014 nach 2013 möglich ist;
- in welcher Höhe ein Verlustvortrag von 2014 nach 2015 nach Berücksichtigung des Verlustrücktrags möglich ist.Bin für jeden Hinweis und Lösungsansatz dankbar.
Grüße urmel06 -
Hi,
bin leider kein Steuerprofi, aber:
Zu 10:
Zu den im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen gehören alle Aufwendungen zur Erlangung wie Sicherung eines Kredits einschließlich der
Nebenkosten der Darlehensaufnahme und der Geldbeschaffungskosten.
Nachzahlungs-, Aussetzungs- und Stundungszinsen i.S.d. AO sind ebenfalls in die nach § 4 Abs. 4a EStG zu kürzenden Zinsen einzubeziehen
(BMF vom 17.11.2005, BStBl I 2005, 1019, Rz. 22).Lt. Aufgabe ein privates Veräußerungsgeschäft, z. B.:
- Unbebaute Grundstücke
- Bebaute Grundstücke (Grund und Boden sowie Gebäude)
- Einfamilienhäuser
- usw.Diese sind, wenn Privatvermögen, nicht immer Steuerpflichtig. Siehe aber §23EStG
Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die Veräußerung eines Grundstücks, bei der der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr
wie 10 Jahre betragen hat (Spekulationsfrist) steuerpflichtig
Einen steuerfreien Freibetrag gibt es nicht, nur eine Freigrenze von lediglich 600 € für alle privaten Veräußerungsgeschäfte.Zu 12
Der Veräußerungsgewinn wird nach § 17, meines Erachtens hier nach § 17 I EStG folgendermaßen erfasst:
Bezüglich des Beteiligungszeitraums ist festzuhalten, dass es tatsächlich nur darauf ankommt, dass irgendwann innerhalb der letzten fünf Jahre
eine mindestens einprozentige Beteiligung gehalten wurde, d.h. eine lediglich kurzfristige Beteiligung reicht aus.Positionen Berechnung Wert Veräußerungspreis 145.100 € davon 60 % steuerpflichtig 87.060 € abzgl. Veräußerungskosten 500 € davon 60 % abzugsfähig 300 € Netto Veräußerungspreis 86.760 € abzgl. Anschaffungskosten 100.000 € davon 60 % abzugsfähig 60.000 € Veräußerungsgewinn 26.760 € Da der Veräußerungspreis nach dem Teileinkünfteverfahren lediglich zu 60 % erfasst wird (§ 3 Nr. 40 Buchst. c) EStG),
werden ebenso die Veräußerungskosten sowie die Anschaffungskosten nur zu 60 % angesetzt (§ 3c II 1 EStG).
Lt. § 17 III EStG besteht anrecht auf ein Freibetrag in Höhe 9.060.
Da dieser aber gleitend ist kann ich leider nicht sagen wie der angepasst wird, eventuell in deinem Heft.Zu 13
Man kann den für einen Verlustabzug infrage kommenden Verlustbetrag in das Vorjahr zurücktragen lassen (aber nicht in weiter zurückliegende Jahre)
und dabei die Höhe selbst festlegen, mit der der Verlust berücksichtigt werden soll (§ 10d Abs. 1 EStG).
Begrenzt ist der Verlustrücktrag seit 2013 auf 1 Mio. Euro und bei zusammen veranlagten Ehegatten auf die doppelte SummeGruß
hape -
Hi Hape, vielen Dank für deine Mühe und Hinweise. Glaube damit die Einsendeaufgabe fertig machen zu können. Gruß urmel06