BIL01 Aufgabe 2

  • Hallo zusammen,

    ich bin mir nicht ganz sicher, ob meine Antwort so stimmt. Könnt ihr mir dazu evtl noch etwas sagen? Auch ob genug Paragraphen dabei sind.

    Aufgabe: Uschi Maruska ist Inhaberin einer Drogerie in Berlin. Die Firma ist im Handelsregister eingetragen. In den aufeinander folgenden Abrechnungsperioden Jahr 01 und Jahr 02 erzielte die Drogistin folgende Umsatzerlöse und Jahresüberschüsse.
    Jahr 01: Umsatz: 500.000 Gewinn: 40.000
    Jahr 02: Umsatz: 400.000 Gewinn: 50.000

    Nach dem Handelsrecht ist Frau Maruska nicht buchführungspflichtig. Denn nach § 241a HGB sind Einzelkaufleute von der Pflicht zur Buchführung befreit, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 € Umsatzerlöse und 50.000 € Jahresüberschuss erzielt haben. In beiden Jahren überschreitet Frau Maruska diese Beträge nicht. Auch nach dem Steuerrecht ist Frau Maruska nicht buchführungspflichtig. Denn nach $ 141 AO gelten die gleichen Bestimmungen: 500.000€ Umsatz und 50.000€ Gewinn müssen überschritten werden, um buchführungspflichtig zu sein.

    Danke für eure Hilfe. Lg Jen

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  • Hallo,

    die Aufgabe ist so richtig. Ich hatte folgendes geschrieben.

    Nach dem Steuerrecht und Handelsrecht ist Frau Maruska nicht buchführungspflichtig.

    Begründung: Die derivative steuerliche Buchführungspflicht (§ 140 AO) liegt nach dem Handelsrecht nicht vor.

    Die Schwellenwerte („… mehr als …“) für die originäre steuerliche Buchführungspflicht (§ 141 AO) werden zwar erreicht, aber nicht überschritten.


    Aus den vorgenannten Punkten ist ersichtlich, dass Frau Uschi Maruska weder nach dem Handelsrecht noch nach dem Steuerrecht buchführungspflichtig ist.

    LG Harald

  • Hallo,

    die Aufgabe ist so richtig. Ich hatte folgendes geschrieben.

    Nach dem Steuerrecht und Handelsrecht ist Frau Maruska nicht buchführungspflichtig.

    Begründung: Die derivative steuerliche Buchführungspflicht (§ 140 AO) liegt nach dem Handelsrecht nicht vor.

    Die Schwellenwerte („… mehr als …“) für die originäre steuerliche Buchführungspflicht (§ 141 AO) werden zwar erreicht, aber nicht überschritten.


    Aus den vorgenannten Punkten ist ersichtlich, dass Frau Uschi Maruska weder nach dem Handelsrecht noch nach dem Steuerrecht buchführungspflichtig ist.

    LG Harald