Hallo!
Kann mir bitte jemand helfen?! Ich finde die Fragestellung sehr verwirrend. Kann bitte jemand drüber schauen, ob das so in Ordnung ist?!
LG
4. Forderungen
a) Nachwelcher Rechtsquelle und zu welchem Wert ist der Posten Forderungenaus Lieferungen und Leistungen zum Bilanzstichtag anzusetzen?
Forderungennach L+L sind gemäß § 266 Abs 2 B II HGB im Umlaufvermögenanzusetzen. Für Forderungen aLuL sind nach § 253 Abs. 1 HGBhöchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen,vermindert um die Abschreibungen aus § 253 Abs 4 und 5 HGB. Es giltdas Niederstwertprinzip. Das bedeutet, dass sie zum Markt- oderBörsenpreis (§ 253 Abs. 4 HGB) angesetzt werden, wennaußergewöhnliche Abschreibungen vorgenommen werden. Existiert keinMarkt- oder Börsenpreis ist der beizulegende Wert gemäß §255 Abs4 Satz 1 HGB zu verwenden. Besteht der Grund der Abschreibung nichtmehr, muss gemäß § 253 Abs. 5 HGB ein Wertaufholungsgebotstattfinden. ...
b) Klassifizierenund beschreiben Sie bitte die Forderungen im Rahmen ihrer Bewertungzum Abschlussstichtag.
Grundsätzlichsind Forderungen einzeln zu bewerten ( Grundsatz der Einzelbewertung§ 252 Abs 1 Nr. 3 HGB) unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzip( § 252 Abs 1 Nr 4). Daraus ergibt sich folgende Einteilung derForderungen:
EinwandfreieForderungen
→Sie sind zum Abschlussstichtag zumNennbetrag anzusetzen
ZweifelhafteForderungen
→Eine Forderung ist zweifelhaft, wennder Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden. Das könnte der Fallsein, wenn kein Zahlungseingang trotz mehrerer Mahnungen zuverzeichnen ist. Es hat eine außergewöhnliche Abschreibung auf denWert zu erfolgen, der wahrscheinlich zu erwarten ist (niedererTeilwert bzw. Wahrscheinlichkeitswert).
uneinbringlicheForderungen
→Hier ist mit keinem Zahlungseingangmehr zu rechnen. Die Forderung ist komplett auf 0 Euro (niedrigerTeilwert) abzuschreiben.
Forderungenkönnen nach der Einzelwertberichtigungsmethode (EWB) oder derPauschalwertberichtigungsmethode(PWB) bewertet werden. Auch eineKombination beider Methoden ist möglich.
Beieiner EWB wird jede Forderung einzeln auf ihre Einbringlichkeitbewertet. Besteht ein Ausfallrisiko, wird die Forderung prozentualabgeschrieben. Bei einer PWB wird ein gewisses Ausfallrisiko miteingerechnet, welches sich aus Erfahrungswerten ergibt.