Ich grüße euch,
ich brauche eure Hilfe bei der Aufgabe 5.
In der Aufgabenstellung heißt es:
Kunsthändler Alt verkauft am 1.2. ein Landschaftsbild von Rembrandt an den Kunstliebhaber Freudig. Freudig hängt den Rembrandt voll Freuden auf und beschädigt ihn dabei leicht fahrlässig. Was Freudig nicht wusste war, dass Alt bereits zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an einer Geisteskrankheit litt, die zwei Monate nach Vertragsschluss und Übergabe des Rembrandts festgestellt wurde.
Wie beurteilen Sie die Rechtslage?
Einerseits ist und war Herr Alt geschäftsunfähig, damit wäre der Vertrag nichtig und es müsste alles so zurück versetzt werden, als hätte nie etwas stattgefunden (also auch der Schaden muss behoben werden), andererseits wusste weder Herr Alt noch Freudig etwas darüber, womit vielleicht die Möglichkeit besteht als Gutgläubiger trotzdem Eigentümer geworden zu sein.
Was meint ihr, wie die Rechtslage wirklich ist oder lasse ich vielleicht noch etwas ganz anderes außer acht?
Vielen Dank für eure Hilfe.
MfG
Gundu