ESA REK01 Aufgabe 5 2015

  • Ich grüße euch,

    ich brauche eure Hilfe bei der Aufgabe 5.
    In der Aufgabenstellung heißt es:
    Kunsthändler Alt verkauft am 1.2. ein Landschaftsbild von Rembrandt an den Kunstliebhaber Freudig. Freudig hängt den Rembrandt voll Freuden auf und beschädigt ihn dabei leicht fahrlässig. Was Freudig nicht wusste war, dass Alt bereits zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an einer Geisteskrankheit litt, die zwei Monate nach Vertragsschluss und Übergabe des Rembrandts festgestellt wurde.
    Wie beurteilen Sie die Rechtslage?

    Einerseits ist und war Herr Alt geschäftsunfähig, damit wäre der Vertrag nichtig und es müsste alles so zurück versetzt werden, als hätte nie etwas stattgefunden (also auch der Schaden muss behoben werden), andererseits wusste weder Herr Alt noch Freudig etwas darüber, womit vielleicht die Möglichkeit besteht als Gutgläubiger trotzdem Eigentümer geworden zu sein.

    Was meint ihr, wie die Rechtslage wirklich ist oder lasse ich vielleicht noch etwas ganz anderes außer acht?

    Vielen Dank für eure Hilfe.

    MfG
    Gundu

  • Hi,

    ich denke hier gelten §§104, 105 BGB.

    Alt,oder der Betreuer, kann die Herausgabe verlangen § 985 BGB
    Nach § 929 ist keine Einigung, dass das Eigentum den Besitzer wechselt, eingetreten siehe §§104, 105 BGB.
    Freudig hat keinen Besitzanspruch, denn der Kaufvertrag ist nichtig.

    Schau mal ob Dir das hilft.

    Gruß
    hape

  • Huhu Hape,

    also macht es nichts aus, dass zum Vertragschluss selbst diese Tatsache der Geschäftsunfähigkeit weder bekannt noch bewiesen ist?

    Vielen Dank für deine Hilfe.

    MfG
    Gundu

  • Hi,

    §104 => "wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet"

    Allerdings, Geschäftsunfähigkeit ist für Außenstehende, nicht immer erkennbar.

    Das Gesetz schützt nicht den guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsgegners,
    da der Schutz eines nicht unbeschränkten Geschäftsfähigen Vorrang hat

    Verträge sind auch dann unwirksam, wenn die Geschäftsunfähigkeit nicht erkennbar ist.

    Die tatsächliche Geschäftsunfähigkeit kann nur gerichtlich festgestellt werden

    Gruß
    hape

  • Wenn die Angehörigen von Alt das Gemälde zurückfordern wollen, müssen sie beweisen das er schon zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr Geschäftsfähig war. Die Geschäftsunfähigkeit ist erst dann wirklich vorhanden, wenn sie gerichtlich festgestellt wurde. Die Angehörigen Von Alt wären in der Beweispflicht.

    Einmal editiert, zuletzt von happyvamp (6. November 2015 um 15:34)