Hallo zusammen,
ich bearbeite gerade die oben genannte EA.
Bin gerade bei Aufgabe 2, die da leutet:
"Prüfen Sie in folgenden Fällen, ob die Verpflichtungen zur Buchführung und zur Austellung des Jahresabschlusses erfüllt sind und begründen Sie Ihre Aussagen unter Angabe der einschlägigen Paragrafen.
a) Uschi Maruska ist selbstständige Steuerberaterin in Berlin. Durchschnittlich erzielt Sie pro Jahr 1 Mio. € Umsatz und 100.000 € Gewinn.
b) Die Konditoren Zucker und Süß eröffnen das "Café Zucker & Süß OHG". Im Gründungsjahr erwarten die Betriebsinhaber einen Umsatz von 500.000 € und einen gewinn von 50.000 €."
zu a) habe ich folgendes geschrieben:
Als Steuerberaterin ist Uschi Maruska gemäß § 1 Abs. 1 HGB kein Kaufmann (freier Beruf). Somit besteht für Sie keine handelsrechtliche Buchführungspflicht gemäß § 241a HGB. Da Frau Maruska jedoch jährlich mehr als 500.000 € Umsatz macht und mehr als 50.000 € Gewinn erzielt, ist gemäß §141 Abs. 1 AO (originäre steuerliche Buchführungspflicht) eine eigenständige Steuerbilanz von ihr zu erstellen.
zu b) habe ich folgendes geschrieben:
Die Konditoren Zucker und Süß sind Istkaufleute und somit gemäß § 1 Abs. 1 HGB Kaufleute. Somit besteht für Sie eine handelsrechtliche Buchführungspflicht gemäß § 241a HGB. Auch da es sich bei der „Café Zucker & Süß OHG“ um eine Personengesellschaft handelt, ist diese, wie jede Handelsgesellschaft dazu verpflichtet, Buch zu führen. Nach dem Steuerrecht gemäß § 140 AO (abgeleitete [derivative] Buchführungspflicht) ist die „Café Zucker & Süß OHG“ zur Buchführung verpflichtet. Ihre Buchführungspflicht beginnt mit dem Beginn der Geschäftstätigkeit.
Also bei a) habe ich eigentlich ein gutes Gefühl, aber bei b) garnicht...
Wäre nett wenn mal jemand drüberschauen könnte
Gruß