Einsendeaufgabe ReWe 37b/0206 A10 Aufgabe 3

  • Hallo Zusammen,

    ich bin mir bei einer Aufgabe nicht sicher, weil es im Heft nicht ganz so viel steht dazu.
    Kann mir jemand einen Denkanstoß geben.
    Die Aufgabe lautet:
    Kann ein Betriebsrat einer vom Arbeitgeber beabsichtigten fristlosen Kündigung widersprechen mit der Folge, dass der von der Entlassung bedrohte Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses weiter beschäftigt werden muss? Es handelt sich nicht um ein Betriebsratsmitglied! Geben Sie in Ihrer Antwort die nach Ihrer Meinung maßgebende Rechtsgrundlage an!

    In den Gesetzen steht immer von ordentlicher Kündigung und damit ist die fristgerechte Kündigung gemeint. Muss der Betriebsrat zwar bei einer fristlosen Kündigung angehört werden, aber er kann dieser nicht widersprechen?

    Wer kann mir weiterhelfen?

    Gruss Melanie

  • Hi,

    wichtig ist hier § 102 BetrVG!

    Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder geplanten Kündigung anhören.
    Dies gilt für alle Entlassungsarten, also für ordentliche, außerordentliche und auch für Änderungskündigungen.

    Für Teil 1 Deiner Anfrage sehe ich die Möglichkeit § 102 (5) BetrVG.

    Für Teil 2 "Fristlose Kündigung" auf Basis §626 BGB
    Hier als Beispiel Diebstahl, Betrug, usw.
    Bei Bedenken des Betriebsrates gegen eine fristlose Kündigung, muss er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich,
    spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen, schriftlich mitzuteilen.
    Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt.
    Aber er kann einer fristlosen Kündigung nicht widersprechen

    Schau mal ob Dir das weiterhilft

    Gruß
    iban