- Offizieller Beitrag
Kündigungsschutz !!!
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Jens -
2. Juni 2005 um 21:25 -
Erledigt
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Wenn wir mal von weiteren Absprachen in Tarifverträgen usw. absehen kann er nicht fristlos kündigen, da gem. §626 BGB ein "wichtiger Grund" vorliegen muss. Somit richtet sich die Kündigungsfrist nach §622 BGB.
Best Regards,
Chris -
Ergaenzend zu der richtigen Aussage von Oeconomicus:
"Wenn wir mal von weiteren Absprachen in Tarifverträgen usw. absehen kann er nicht fristlos kündigen, da gem. §626 BGB ein "wichtiger Grund" vorliegen muss. Somit richtet sich die Kündigungsfrist nach §622 BGB."ist zu sagen dass,
"gegenseitigem Einvernehmen das Arbeitsverhältnis auflöse. B überlegt, ob er darauf eingehen soll?"...dass gegenseitige Einvernehmen bei Kuendigungen von Arbeitgeberseite ist haeufig der "zulaessige Versuch", den in der Regel sehr guten Arbeitnehmer Kuendigunsschutz (siehe Oec.) fuer "nicht leitende Angestellte" (hier der Fall) zu umgehen. Daher stellt das gegeseitige Einvernehmen in diesem Fall (moeglicherweise...denn es fehlen weitere Infos zu dem Fall, z.B. betriebliche Situation, gilt der Tariffvertrag?...etc...) hier unter den von Dir dargetellten Info's vermutlich fuer den Arbeitgeber eine leichte Alternative zur Umgehung des Kuendigungsschutzes dar, der Arbeitnehmer sollte davon in diesem Fall Abstand nehmen, es sei denn die gegenseitig getroffenen Vereinbarungen sind besser als die Rechte due durch den Kuendigungsschutz entstehen.
Somit sollte der Arbeitnehmer sich die Vorschlaege des Arbeitgeber anhoeren und mit den Rechten des Kuendigunsschutzes vergleichen und den fuer ihn besten Weg beschreiten.GGDD
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Wenn du auf Edit klickst kannst du deine Betreffzeile editieren, z.b. in Kündigungsschutz, denn Hilfe, etc. sowie eine Großbuchstabenorgie muss nicht sein, gleiches Recht für alle
Gruß
Markus