Hallo Zusammen,
ich bin dabei die Aufgabe 2 zu bearbeiten ,habe auch schon einen Lösungsansatz bin mir aber nicht sicher ob Ich alles bedacht habe. Vielleicht kann mir jemand helfen.
Es folgt die Aufgabe + mein Lösungsansatz
Aufgabe 2)
Bäckermeister B hat in Mainz eine Bäckerei. Außerdem ist er Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses in Mainz.
Im Kj. 2011 erwarb K das Haus für 238.000 €. K will das Haus selbst bewohnen. Makler M aus Koblenz vermittelte den Kauf des Hauses Anfang November, er stellte dafür dem Erwerber mit Datum vom 15.11.2011 den Betrag von 11.900 € in Rechnung. An dem von K vereinbarten Notartermin am 15.11.2011 wurde vor dem Notar N in Frankfurt der Kaufvertrag abgeschlossen. Danach ging Besitz, Nutzen und Lasten am gleichen Tag über. Am 05.01.2012 erfolgte die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch. Der Notar N stellte am 01.12.2011 für seine Tätigkeit 3.000 € in Rechnung.
Nehmen Sie aus umsatzsteuerlicher Sicht zu allen Beteiligten in dem Fall Stellung. Gehen Sie dabei auch auf die Unternehmereigenschaft, Umfang des Unternehmens, Art der Leistung, Ort, Steuerbarkeit, Steuerpflicht, Steuerentstehung etc. ein. Geben Sie mit den Begründungen auch die umsatzsteuerlichen Vorschriften an.
Bäckermeister
B:
Der
Bäckermeister B. hat die Unternehemereigenschaft des Unternehmers,mit einer gewerblichen Tätigkeit, die der Bäckermeister selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst auch die gesamtengewerblichen und beruflichen Tätigkeiten des Unternehmers. DemUnternehmen des Bäckers gehören auch alle Betriebe oder die berufliche Tätigkeiten desselben Unternehmers. Das Haus des
Bäckermeister B. dieses vermietet ist sowie auch seine Bäckereigehört zum Vermögen seines Unternehmers .Deshalb ist der Verkauf des Hauses nach dem Umsatzsteuergesrzes zu tätigen.
Paragraf:
§ 2 „ Unternehemer,Unternehmen“ des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
Der
Hausverkauf
Im
Umsatzsteuergesetz ist eine Leistung, durch die der Unternehmer oderin seinem Auftrag oder durch einen dritten dem Abnehmer über einen Gegenstand die Verfügungsmacht zu verschaffen.
Paragraf
: §3 Abs.1 Lieferung des UStG
Leistungsort:
Die
Lieferung wenn sie unbeweglich ist, also den Standort nicht verlassen kann, wird es dort ausgeführt wo sich der erstandene
Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsamacht befand. In diesem Fall Mainz = Inland
Paragraf:
§3 Abs.7 UStG
Umsatzsteuer
Darunter fallen die Lieferungen und auch die sonstigen Leistungen die der Unternehmer im Inland gegen ein Entgelt im rahmen des Unternehmen
ausführt, sowie der innere gemeinschaftlichen Erwerb gegen ein Entgelt.
Paragraf
: §1 Steuerbare Umsätze
Das Verkaufen von Grundstücken fällt unter das Grunderwerbssteuergesetz(GrEStG) und ist damit steuerfrei.
Angewandte
Paragrafen §4 „Steuerbefreiung bei Lieferung und sonstige
Leistung“ Nr.9a ,12a
Notar
N
DieUnternehmereigenschaft des Notars ist eine gewerbliche Tätigkeit die er ausübt.
DieTätigkeit ist auch Steuerbar. Das Notariat fällt unter ein Unternehmen. Die Beurkundungen sind eine Art von Leistungen. Mainz ist der Standort der Leistungen, weil der Standort des Grundstückes.
Die sonstigen Leistungen wird bestimmen sich im Zusammenhang des Verkaufes des Grundstückes.
Der Umsatz unterliegt den sonstigen Leistungen .Weil die Lieferung und auch alle anderen Leistungen, die des Unternehmers im Inland durch ein Entgelt im Rahmen des Unternehmen ausführt. Deshalb unterliegt sie der Umsatzsteuer.
Umsatzsteuer:
Sie entsteht mit dem Ablauf des Voranmeldezeitraums November 2011.
Da die Leistungen im November 2001 erbracht worden ist.
Berechnung
der Umsatzsteuer:
3000/1,19 = 2.521,00€
3000-2551 = 479,00 €
Angewandte
Paragrafen :
§
2 „Unternehmer,Unternemen“ Abs.3 UStG
§
13 „ Entstehung der Steuer“ Abs.1 b UStG
§3
Lieferung, sonstige Leistungen“ Abs. 9 UStG
§
3a „ Ort der sonstigen Leistung“ Abs.3 UStG
§1
Abs.1 Nr. 1 UStG
Angaben
zum Makler M
Der
Makler M ist ein Unternehmer. Das Maklerbüro umfasst das Unternehmen. Der Makler M ist ein Steuerschuldner somit besteht die
Steuerbarkeit .Der Ort Mainz ist auch hier der Ort der Lieferung /Leistung. Steuerpflichtig ist auch der Umsatz. Die Besteuerung wird
nach dem vereinbarten Entgelt berechnet. Die regelbestuereungsart ist hier die Soll- Besteuerung. Die Umsatzsteuer ergibt sich mit dem
Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen komplett ausgeführt worden ist. Der Ablauf des Voranmeldungszeitraums ist der
November 2011, weil die Leistung im November erbracht worden sind.
Berechnung
der Umsatzsteuer:
11.900/ 1,19 = 10.000 €
11.900-10.000 = 1.190 €
Die
Umsatzsteuer betrögt 1.190 €
Paragrafen
:
§
2 „Unternehmer,Unternemen“ Abs.1 UStG
§
13a „ Entstehung der Steuer“ Abs.1 UStG
§
3a „ Ort der sonstigen Leistung“ Abs.3 UStG
§
13 „ Entstehung der Steuer“ Abs.1 Nr.1aUStG