ESA STW 02 Aufgabe 2

  • Hallo Zusammen,
    ich bin dabei die Aufgabe 2 zu bearbeiten ,habe auch schon einen Lösungsansatz bin mir aber nicht sicher ob Ich alles bedacht habe. Vielleicht kann mir jemand helfen.
    Es folgt die Aufgabe + mein Lösungsansatz


    Aufgabe 2)
    Bäckermeister B hat in Mainz eine Bäckerei. Außerdem ist er Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses in Mainz.
    Im Kj. 2011 erwarb K das Haus für 238.000 €. K will das Haus selbst bewohnen. Makler M aus Koblenz vermittelte den Kauf des Hauses Anfang November, er stellte dafür dem Erwerber mit Datum vom 15.11.2011 den Betrag von 11.900 € in Rechnung. An dem von K vereinbarten Notartermin am 15.11.2011 wurde vor dem Notar N in Frankfurt der Kaufvertrag abgeschlossen. Danach ging Besitz, Nutzen und Lasten am gleichen Tag über. Am 05.01.2012 erfolgte die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch. Der Notar N stellte am 01.12.2011 für seine Tätigkeit 3.000 € in Rechnung.
    Nehmen Sie aus umsatzsteuerlicher Sicht zu allen Beteiligten in dem Fall Stellung. Gehen Sie dabei auch auf die Unternehmereigenschaft, Umfang des Unternehmens, Art der Leistung, Ort, Steuerbarkeit, Steuerpflicht, Steuerentstehung etc. ein. Geben Sie mit den Begründungen auch die umsatzsteuerlichen Vorschriften an.


    Bäckermeister
    B:

    Der
    Bäckermeister B. hat die Unternehemereigenschaft des Unternehmers,mit einer gewerblichen Tätigkeit, die der Bäckermeister selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst auch die gesamtengewerblichen und beruflichen Tätigkeiten des Unternehmers. DemUnternehmen des Bäckers gehören auch alle Betriebe oder die berufliche Tätigkeiten desselben Unternehmers. Das Haus des
    Bäckermeister B. dieses vermietet ist sowie auch seine Bäckereigehört zum Vermögen seines Unternehmers .Deshalb ist der Verkauf des Hauses nach dem Umsatzsteuergesrzes zu tätigen.


    Paragraf:
    § 2 „ Unternehemer,Unternehmen“ des Umsatzsteuergesetzes (UStG)

    Der
    Hausverkauf

    Im
    Umsatzsteuergesetz ist eine Leistung, durch die der Unternehmer oderin seinem Auftrag oder durch einen dritten dem Abnehmer über einen Gegenstand die Verfügungsmacht zu verschaffen.


    Paragraf
    : §3 Abs.1 Lieferung des UStG

    Leistungsort:

    Die
    Lieferung wenn sie unbeweglich ist, also den Standort nicht verlassen kann, wird es dort ausgeführt wo sich der erstandene
    Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsamacht befand. In diesem Fall Mainz = Inland

    Paragraf:
    §3 Abs.7 UStG

    Umsatzsteuer

    Darunter fallen die Lieferungen und auch die sonstigen Leistungen die der Unternehmer im Inland gegen ein Entgelt im rahmen des Unternehmen
    ausführt, sowie der innere gemeinschaftlichen Erwerb gegen ein Entgelt.

    Paragraf
    : §1 Steuerbare Umsätze

    Das Verkaufen von Grundstücken fällt unter das Grunderwerbssteuergesetz(GrEStG) und ist damit steuerfrei.


    Angewandte
    Paragrafen §4 „Steuerbefreiung bei Lieferung und sonstige
    Leistung“ Nr.9a ,12a


    Notar
    N


    DieUnternehmereigenschaft des Notars ist eine gewerbliche Tätigkeit die er ausübt.


    DieTätigkeit ist auch Steuerbar. Das Notariat fällt unter ein Unternehmen. Die Beurkundungen sind eine Art von Leistungen. Mainz ist der Standort der Leistungen, weil der Standort des Grundstückes.
    Die sonstigen Leistungen wird bestimmen sich im Zusammenhang des Verkaufes des Grundstückes.


    Der Umsatz unterliegt den sonstigen Leistungen .Weil die Lieferung und auch alle anderen Leistungen, die des Unternehmers im Inland durch ein Entgelt im Rahmen des Unternehmen ausführt. Deshalb unterliegt sie der Umsatzsteuer.


    Umsatzsteuer:
    Sie entsteht mit dem Ablauf des Voranmeldezeitraums November 2011.
    Da die Leistungen im November 2001 erbracht worden ist.

    Berechnung
    der Umsatzsteuer:

    3000/1,19 = 2.521,00€


    3000-2551 = 479,00 €


    Angewandte
    Paragrafen :

    §
    2 „Unternehmer,Unternemen“ Abs.3 UStG


    §
    13 „ Entstehung der Steuer“ Abs.1 b UStG


    §3
    Lieferung, sonstige Leistungen“ Abs. 9 UStG


    §
    3a „ Ort der sonstigen Leistung“ Abs.3 UStG


    §1
    Abs.1 Nr. 1 UStG


    Angaben
    zum Makler M

    Der
    Makler M ist ein Unternehmer. Das Maklerbüro umfasst das Unternehmen. Der Makler M ist ein Steuerschuldner somit besteht die
    Steuerbarkeit .Der Ort Mainz ist auch hier der Ort der Lieferung /Leistung. Steuerpflichtig ist auch der Umsatz. Die Besteuerung wird
    nach dem vereinbarten Entgelt berechnet. Die regelbestuereungsart ist hier die Soll- Besteuerung. Die Umsatzsteuer ergibt sich mit dem
    Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen komplett ausgeführt worden ist. Der Ablauf des Voranmeldungszeitraums ist der
    November 2011, weil die Leistung im November erbracht worden sind.

    Berechnung
    der Umsatzsteuer:

    11.900/ 1,19 = 10.000 €


    11.900-10.000 = 1.190 €


    Die
    Umsatzsteuer betrögt 1.190 €

    Paragrafen
    :

    §
    2 „Unternehmer,Unternemen“ Abs.1 UStG


    §
    13a „ Entstehung der Steuer“ Abs.1 UStG


    §
    3a „ Ort der sonstigen Leistung“ Abs.3 UStG


    §
    13 „ Entstehung der Steuer“ Abs.1 Nr.1aUStG

  • Hey Gast!
    Hast Du eine Frage, die Du gerne beantwortet haben möchtet? Klickt auf den folgenden Link und Du wirst die Antwort finden:

    Hier findest Du die Antworten

    Egal, ob es sich um eine Frage zu einem bestimmten Thema in eurem Studium oder um allgemeine Ratschläge handelt - wir haben die Antworten, die ihr sucht. Also zögert nicht und klickt auf den Link! Wir freuen uns darauf, euch zu helfen.

  • Hallo Francoise,
    im Großen und Ganzen habe ich damals genauso geantwortet. Schreib Dir mal auf, wie ich das geschrieben hatte:
    Bäckermeister B:
    Unternehmereigenschaft = Bäckermeister B ist nach § 2 UStG Unternehmer, da er eine gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Zum Unternehmen gehören sämtliche Betriebe oder berufliche Tätigkeiten desselben Unternehmers. da Bäckermeister B das Haus vermietet, zählt das Haus (und die Bäckerei) zum Unternehmensvermögen und somit ist der Verkauf des Hauses umsatzsteuerlich zu tätigen.
    Hausverkauf = § 3 Abs.1 UStG: Lieferung. Das ist im Sinne des Umsatzsteuerrechts jede Leistung, durch die der Unternehmer dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft.
    Leistungsort = § 3 Abs.7 UStG: eine unbewegte Lieferung (ohne Bewegung des Liefergegenstandes) wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Hier also in Mainz = Inland. Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs.1 UStG folgende Umsätze: die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt; der innergemeinschaftliche Erwerb gegen Entgelt. Die Veräußerung von Grundstücken fällt grundsätzlich unter das Grunderwerbsteuergesetz und ist somit nach § 4 Nr.9 a UStG steuerfrei.

    Notar M:
    Nach § 2 Abs.3 UStG übt Notar M eine gewerbliche Tätigkeit aus. Diese Tätigkeit ist nach § 13 Abs.1 b UStG zunächst steuerbar. Unter Unternehmen fällt hier nur das Notariat. Art der Leistung ist die Beurkundung (§ 3 Abs.9 UStG). Der Ort der Leistung ist Mainz (der Lageort des Grundstücks). nach § 3a Abs.3 UStG bestimmt sich die sonstige Leistung im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks. Nach § 1 Abs.1 UStG unterliegt der Umsatz der sonstigen Leistung (da die Lieferung und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer unterliegen). Die Umsatzsteuer (gem. § 13 Abs.1 Nr.1 a UStG) entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes November 2011 (Leistung wurde im November erbracht). Es fällt eine Umsatzsteuer in Höhe von 479,00 € an.

    Makler M:
    Nach § 2 Abs.1 UStG ist Makler M Unternehmer. Das Unternehmen umfasst hier das Maklerbüro. Nach § 13 a Abs.1 Nr.1 UStG ist er Steuerschuldner und damit besteht eine Steuerbarkeit. Laut § 3a Abs.3 Nr.1 UStG ist der Ort der Lieferung / Leistung auch hier Mainz. Der Umsatz ist ebenfalls steuerpflichtig. Hierbei handelt es sich nach § 13 Abs.1 Nr.1a UStG um eine Besteuerung nach vereinbartem Entgelt (Soll-Besteuerung). Die Soll-Besteuerung ist die Regelbesteuerungsart. Hier entsteht die Umsatzsteuer gem. § 13 Abs.1 Nr.1 a UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Leistung vollständig ausgeführt worden ist (mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes November 2011, da die Leistung im November auch erbracht wurde). Es fällt somit eine Umsatzsteuer in Höhe von 1.900,00 € an.

    Hatte auf diese Aufgabe die volle Punktzahl bekommen...
    Gruß Elfi