Bilanzierung - rate, rate was ist das?

  • Was ist richtig?

    1. Das strenge Niederstwertprinzip der Bewertung sagt:
    a) es ist stets der beizulegende WErt am Bilanzstichtag anzusetzen
    b) von zwei am STichtag zulässigen WErten muss der niedrigere angesetzt werden

    2. Außerplanmäßige Abschreibungen
    a) sind für alle Vermögensgegenstände zulässig
    b) passen den Buchwert an den beizulegenden WErt an

    3. Am Jahresende liegen Fertigprodukte bei einem Vertriebsrepräsentanten auf Lalger. Sie müssen im Rahmen einer Vorratsbewertung berücksichtigt werden. Anschaffungskosten der Rohstoffe: 5000€, Kosten der WEiterverarbeitung: 2500€, Transportkosten zum Vertriebspartner: 750€, sonstige Vertriebskosten: 1000€, Verkaufspreis 12000€. Mit welchem Wert müssen die Güter am Jahresende bewertet werden?
    a) 7500
    b) 8250
    c) 9250
    d) 10250

    4. Ein Unternehmen kaufte am 15.3.2005 im Rahmen einer Beteiligung 500 AKtien zum Kurs von 120 €/Stück. DIe Bankprovision beträgt 1% für die Beschaffung der Papiere. Am Bilanzstichtag liegt der Kurs bei 95€/Stück, wobei die Aktie regelmäßig starken Kursschwankungen ausgesetzt ist. Die Bewertung erfolgt per Stichtag:
    a) im Anlagevermögen zu 60000
    b) im Umlaufvermögen zu 60600
    c) im Anlagevermögen zu 47500
    d) im Anlageverömgen zu 47975

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  • Hi Tanja,

    schaffe schaffe Häusle baue ;), also das ganze mal nach Code Law (HGB), denke mal nicht das IAS / US-GAAP relevant sein sollten.

    I.

    Grundsätzlich gilt für Korrekturwerte bei Wertminderungen:

    a.) niedrigerer, am Stichtag beizulegender Wert (§ 253 II S.3, III S.2, HGB)
    b.) aus dem Börsen- bzw. Marktpreis abgeleiteter Wert (§ 253 III S.1, HGB)

    Daneben noch Werte zur Vorwegnahme künftiger Werkorrekturen und Werte bzgl. steuerlicher Anerkennungen.

    Da beim strengen NWP eine TWA auf den gesunken Tageswert immer erfolgen muss gilt folgendes:

    1.falsch, 2. richtig

    II.

    Anwendung bei abnutzbarem und nicht abnutzbaren Analgevermögen, hier werden außergewöhnliche Wertminderungen berücksichtigt (gemildertes NWP). Aber durch das strenge NWP gilt es auch für UV (TWA muss erfolgen!). Wenn kein Börsen- bzw. Marktpreis für das UV bestimmbar ist, so besteht Abwertungspflicht auf den niedrigeren beizulegenden Wert.

    Conclusio: Immaterielle VG und GWG werden nicht außerplanmäßig abgeschrieben, also gilt es nicht für alle VG! Ist aber in diesem Falle hier schwer zu sagen, komische Fragestellung mMn.

    1. falsch, 2. richtig

    III.

    Nach § 253 III HGB beizulegender Wert. Grundsatz der verlustfreien Bewertung, es gilt:

    a.) Summe HK und Aufwendungen > VP, dann beizulegender Wert VP - Aufwendungen

    b.) HK + Aufwendungen < VP, es entsteht Gewinn und es gilt das AK/HK Prinzip nach § 253 I HGB

    HK = 7500, Aufwendungen = 1750, VP = 12000

    -> 7500 + 1750 < 12000, also Ansatz nach dem AK/HK Prinzip i.S. v. § 253 I HGB

    HK = 7500, Vertriebskosten dürfen nicht aktiviert werden.

    1.richig, 2-4 falsch

    IV.

    Laut Angabe liegt eine Beteiligung i.S.v. § 271 I HGB vor, d.h. es handel sich hierbei um Finanzanalgen des Anlagevermögens (§ 247 II HGB). Es liegt eine nicht dauerhafte Wertminderung vor, d.h. es kann eine TWA erfolgen (§ 253 II i.V.m. § 279 I HGB).

    Wertermittlung:

    AK- Prinzip § 255 I HGB, die Zahlenermittlung erfolgt ausgehend vom Beschaffungsmarkt, also Bilanzansatz = Kurswert + ANK

    Beschaffung: 60000 + 600 = 60600

    Stichtag: 47500 + 600 = 48100

    Puh und jetzt haben wir ein Problem :)

    Da hier von einer Beteiligung gesprochen wird, ist es auf jeden Fall AV. D.h. Antwort 2 scheidet aus.

    Antwort 1: AK, aber keine Berücksichtigung von ANK
    Antwort 3: AK - TWA, aber keine Berücksichtigung von ANK
    Antwort 4: AK - TWA, Provision vom neuen Wert berechnet

    4 schliesse ich somit auch einmal aus. Anscheinend werdne hier die ANK gar nicht berücksichtigt, wenn dies der Fall ist, und bei euch so üblich, dann sind 1 und 3 richtig, da ja ein Wahlrecht besteht.

    Bin mir bei all' den Sachen auch nicht so sicher, ist schon verdammt lange her und multiple choice mochte ich noch nie :) Aber wir können ja hier über alles diskutieren ;) Kannst ja einmal deine Lösungvorschläge miteinbringen.

    Gruß
    Markus

    I don't always know what I'm talking about but I know I'm right!


    E-Mail: markus at study-board.com


    Skype und MSN auf Anfrage

  • 1. stimme mit dir überein
    2. stimme mit dir überein
    3. stimme grundsätzlich mit dir überein, allerdings frage ich mich, ob ich in die Berechnung nicht auch die "Transportkosten zum Vertriebspartner" mit reinnehmen muss. Oder sind dies bereits die nicht aktivierungsfähigen Vertriebskosten? Kleines Abgrenzungsproblem *g*
    4. Antwort b (UV) kann man klar ausschließen. Da beim AV bei vorübergehenden Wertminderungen ein Wahlrecht besteht, könnten theoretisch a und c richtig sein. Da es allerdings nur eine richtige Antwort gibt und ich nicht weiss, ob ich die Bankprovision dazunehmen darf oder nicht (finde nirgends ne Atnwort dazu) würde ich sagen, dass ich sie dazunehme und somit würde sich eine Antwort ergeben: d :) *g*

    ps: ziemlich gute Antwort von dir, für dass das Themengebiet bei dir schon anscheinend weiter zurückliegt :)

  • Zitat


    3. stimme grundsätzlich mit dir überein, allerdings frage ich mich, ob ich in die Berechnung nicht auch die "Transportkosten zum Vertriebspartner" mit reinnehmen muss. Oder sind dies bereits die nicht aktivierungsfähigen Vertriebskosten? Kleines Abgrenzungsproblem *g*

    Also ich würde behaupten, dass die Transportkosten zu Vertriebszwecken schon zu den Vertriebskosten zu zählen sind, und somit ein Aktivierungsverbot vorliegt.

    Zitat


    4. Antwort b (UV) kann man klar ausschließen. Da beim AV bei vorübergehenden Wertminderungen ein Wahlrecht besteht, könnten theoretisch a und c richtig sein. Da es allerdings nur eine richtige Antwort gibt und ich nicht weiss, ob ich die Bankprovision dazunehmen darf oder nicht (finde nirgends ne Atnwort dazu) würde ich sagen, dass ich sie dazunehme und somit würde sich eine Antwort ergeben: d :) *g*

    Das Problem bei Antwort D ist meiner Meinung nach, dort sind übrigens die Bankprovisionen auch aktiviert worden, dass die Provision vom neuen niedrigeren Teilwert berechnet wurde, obwohl die Provision natürlich bei der Anschaffung gezahlt wurde, also so oder so mit 600 € zu buche steht. Scher zu sagen in diesem Falle.

    Zitat


    ps: ziemlich gute Antwort von dir, für dass das Themengebiet bei dir schon anscheinend weiter zurückliegt :)

    Ich weiss ja auch wo ich nachzusehen habe ;)

    Gruß
    Markus

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