Hallo hier mein Lösungsansatz zu den Aufgaben 1 und 13
Aufgabe: Das Finanzamt gab am 21.11.2012(Mittwoch) den Einkommenssteuerbescheid zur Post.Der Bescheid ging beim Steuerpflichtigen am 22.11.2012 ein. Der Steuerpflichtige legte gegen diesen Bescheid am 27.12.2012(Donnerstag) Einspruch ein.
Aufgabe:
Wurde der Einspruch fristgerecht eingelegt?
Berechnen Sie bitte die die Rechtsbehelfsfrist,indem Sie wie folgt vorgehen:Bekanntgabe,Beginn und Ende der Rechtsbehelfsfrist.
Hier mein Lösungsansatz
Der
Einspruch wurde nicht Frist gerecht eingereicht.
Da
der Bescheid am 25.11 bei der Post aufgeben,wurde ,gilt der
Einkommenssteuerbescheid 3 Tage später also am 23.11 als bekannt
gegeben.
Berechnung
des Rechtsbehlfsfrist
Bekanntgabe
:
Der
Bescheid gilt am 23.11.12 als bekannt gegeben ,auch wenn er früher
zugestellt wurde.
Gültige
Gesetzte & Paragraphen Abgabeordnung (AO) § 122 Abs 2
Beginn
der Rechtsbehelfsfrist
Beginn
der Rechtsbehelfsfrist ist der darauf folgende Tag der 24.11. 2012
Ende
der Rechtsbehelfsfrist
Das
Ende der Rechtsbehelfsfrist endet am 24.12.2012
Aufgabe 13
Der ledige Matthias erklärte folgende Einkünfte:
2010 Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) 750.000,00 €
2011 Verlust aus Gewerbebetrieb - 650.000,00 €
2012 Gewinn aus Gewerbebetrieb 300.000,00 €
Weitere Einkünfte hatte er nicht. Die o. g. Einkünfte entsprechen jeweils auch dem Gesamtbetrag der Einkünfte.
Ermitteln Sie:
In welcher Höhe ein Verlustrückstand von 2011 nach 2010möglich ist
In welcher Höhe ein Verlustvortrag von 2010 nach 2012 nach Berücksichtigung des Verlustrücktrags möglich ist.
Hier meinLösungsansatz:
Negative
Einkünfte bis zu einem Betrag von 511.500 € nach EStG §10 d Abs.1
Satz 1 von dem Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbarer voran
gegangen Veranlagungszeitraum (VZ) vorrangig vor den Sonderausgaben
sowie ausergewöhnliche Belastungen usw. abzüglich
(Verlustrückertag) .Nach dem Verlustrücktrag betragen die Einkünfte
nach EStG §15 im VZ 2010 238.500,00 €
Gewinn
aus Gewerbebetrieb 2010 750,000,00
Der
Verlust aus 2010 darf nach EStG
§10
d nur in der Höhe v.
zurückgestellt 511.500,00
werden.
Gesamtbetrag
der Einkünfte 238.500,00
Am
Ende des VZ 2010 verbleibende Verlustbetarg ist gesondert
festzustellen
nach EStG §10 d Abs.4
Berechnung
der Feststellung:
negative
Einkünfte - 650.000
,00
+vermindert
um den Verlustrücktrag nach
EStG
§10 d Abs.1
511.500,00
Verlustvortrag
zum 31.12.2010 - 138.500,00
Der
verbliebene Verlustvortrag nach EStG §10 d Abs. 2 Satz 1 betraägt
-138.500
Gewinn
aus dem Jahr 2012
300.000,00
Verbleibender
Verlustvortrag v. 2011
-
138.500,00
161.500,00
Der
Gesamtbetrag der Einkünfte aus 2011 nach dem Verlustvortrag beträgt
161.500,00
Vielleicht kann mir jemand weiter helfen. Vielen Dank schon mal im Voraus. Bei diesen beiden Aufgaben bin Ich mir nicht ganz sicher.