Hallo Leute,
Kann mir einer von euch sagen, welche Mitwirkungsrechte der Betriebsrat bei der Einführung von Stellenbeschreibungen hat?
Gruß Sandra
Hallo Leute,
Kann mir einer von euch sagen, welche Mitwirkungsrechte der Betriebsrat bei der Einführung von Stellenbeschreibungen hat?
Gruß Sandra
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Also, gesetzlich ist da ja einiges verankert:
:hand: § 87 Abs. 1 S.1 BetrVG sagt:
ZitatAlles anzeigen
(...)
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht
besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im
Betrieb;
(...)
:hand: § 90 Abs.1 S.3 i.V.m. § 90 Abs.2 BetrVG
ZitatAlles anzeigen
(1)Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und
sonstigen betrieblichen Räumen,
2. von technischen Anlagen,
3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
4. der Arbeitsplätze
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre
Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die
sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
:hand: § 91 BetrVG
Zitat
Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
:hand: § 106 Abs.3 S.9 BetrVG
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(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten
Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat
die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und denBetriebsrat zu unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus
ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören
insbesondere
1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
2. die Produktions- und Absatzlage;
3. das Produktions- und Investitionsprogramm;
4. Rationalisierungsvorhaben;
5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer
Arbeitsmethoden;
5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
6. die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
8. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks sowie
(...)
Anhand der Paragraphen lässt sich mMn eigentlich erkennen dass es hier wieder ein typischer Fall des Mitbestimmungsrechts des BR ist, d.h. sicherlich hat er Einfluss, aber die Vorgaben kommen dennoch von der Geschäftsführung, ich denk man sollte es eher als eine Art Vetorecht ansehen. Schwer einzuschätzen
Gruß
Markus
Danke Markus,
soetwas ähnliches hab ich mir auch gedacht. Werd es einfach mal so einschicken und schauen was dabei raus kommt.
Gruß Sandra