Pleas help. Wer kann mich aufklären ?
Einige allgemeine Bewertungsgrundsätze machen andere gegenstandslos, d.h. heben sie auf.
Zu dieser Aussage brauche ich 2 Beispiele!!!????
Gruss
Nicki
Pleas help. Wer kann mich aufklären ?
Einige allgemeine Bewertungsgrundsätze machen andere gegenstandslos, d.h. heben sie auf.
Zu dieser Aussage brauche ich 2 Beispiele!!!????
Gruss
Nicki
Na dann schaun mehr mal, wie immer gilt alle Antworten ohne Gewäht!
Am besten fangen wir mal mit einem Zitat an: "... allgemeine Bewertungsgrundsätze sind im Rahmen der Einzelvorschriften der §§ 253 ff. HGB geregelt, die den allgemeinen Bewertungsvorschriften des § 252 Abs. 1 HGB grundsätzlich vorgehen ..."
Wöhe: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 19. Aufl., S. 1068
Neben den im HGB kodifizierten Grundsätzrn gelten natürlich auch noch die GoB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung)
So, im Endeffekt suchen wir nach diesem Zitat, aus einer der Höchsten Quelle, nun Bewertungsgrundsätze die sich widersprechen.
Am besten Geeignet ist wohl das Niederstwertprinzip bzw. das AHK-Prinzip (was dir besser gefällt) das allein schon aufgrund seiner Klarheit bestens geeignet ist.
" Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach den Absätzen 2 und 3 anzusetzen.(§ 253 Abs.1 HGB) "
Durch diesen Bewertungsgrundsatz wird z.B. der Grundsatz der Bilanzwahrheit aufgehoben, welche unter anderem die zutreffende Wertermittlung und den Ansatz der Bilanzwerte nach zutreffenden Wertmaßstäben verlangt. Ein Aktienpaket 1952 vom Unternehmen für z.B. 100.000 DM erworben heutiger Wert 1,5 Mio. EUR muss also mit den 100.000 Mark bzw. 50 TEUR in die Bilanz. Die Bilanzwahrheit würde also einen Ansatz zum reellen Wert fordern, während das gesetzlich kodifizierte Niederswertprinzip dies nicht zulässt.
Hallo nicomas,
ansetzen kannst Du auch bei der Umkehrung des Maßgeblcihkeitsprinzips, wonach bestimmte Vorschriften in der Bewertung zu Aktivierungs-/Passivierungsunterschieden in Handels-und Steuerbilanz führen.
§§ 254,279,280 HGB
LG Wastel