IBS02B Aufgabe 2 a/b

  • Hallo zusammen,

    Ich hänge schon seit einigen Wochen an der Aufgabe 2 im Heft IBS02B

    Immer wenn ich eine Lösung hinschreibe fällt mir plötzlich wieder ein ABER ein und ich lösche alles. Ich gehe davon aus, dass ich zu viel darüber nachdenke. Schiebe das Heft wegen der Aufgabe jetzt schon Wochen vor mir her und will aber jetzt mal zum Abschluss kommen.

    Kann mir jemand einen Denkanstoß geben?

    Die Frage Lautet:
    2) Ein Online-Händler sammelt die E-Mail-Adressen der Surfer, die auf seiner Website Informationsmaterialien bestellen, in einer Datenbank. Diese E-Mail-Adressen nutzt er, um diese Surfer später anzumailen.

    a) Ist das zulässig und wenn ja, unter welchen Bedingungen?

    Ich würde behaupten es ist zulässig da er ein Interesse an der Produkten zeigt als er die Infomateriallien bestellt. Er muss wahrscheinlich zustimmen (über nen Haken oder sowas) und muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass er sich jederzeit aus dem Mailverteiler löschen kann. - Allerdings kenne ich das nur so von Newslettern.
    "um diese Surfer später anzumailen" finde ich etwas wackelig formulliert.

    b) An welche rechtlichen Rahmenbedingungen muss er sich halten?

    an das Bundesdatenschutzgesetz und das Telemdeiengesetz?


    Danke schonmal und Gruß

    Ragnan

  • a)

    Der Online-Händler darf die Email-Adressen nur zu Werbezwecken nutzen und der Nutzer muss eingewilligt haben, nachdem er über den Zweck informiert worden ist.
    Benötigt der Händler die Daten jedoch nicht mehr, ist er verpflichtet sie zu löschen.

    b)

    •vor Abgabe der Einwilligungserklärung der Nutzer über sein jederzeitiges Widerrufs recht aufgeklärt wird,

    •die Einwilligung des Nutzers eindeutig ist,

    •diese nicht unverkennbar ist,

    •die Einwilligung protokolliert wird und

    •der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.

    Personendaten dürfen nur verarbeitet werden, wenn das Teledienste Datenschutzgesetz oder der Mediendienststaatsvertrag dies erlauben.
    Werden die Nutzungsdaten nicht mehr benötigt, müssen diese direkt nach einer Bestellung oder Auftrag gelöscht werden.
    Allgemeine Frist ist sechs Monaten, damit dem Anbieter keine Nachteile entstehen. Diese Frist verlängert sich,
    wenn der Kunde nicht zahlt oder eine Forderung des Anbieters aus der Nutzung eines Dienstes bestreitet.
    Ein Anbieter muss seinen Kunden ebenfalls darüber informieren, wenn er Cookies anlegen oder verwenden will


    Gruß
    hape