Meine Gedanken dazu( wer mehr Ahnung hat, kann ja helfen):
a) sonstiges vertragliches schuldverhältnis (§§ 241 - 853 BGB), wahrscheinlich bürgschaft (765), da er ja davon ausgeht, selber von der versicherung hochgestuft zu werden, wenn sie einen unfall baut
b) ja, da beide seiten zugestimmt haben
c) da sie den wagen selber bezahlt hat, ist das eigentum am wagen von anfang an bei ihr gewesen. er hat nur als vermittler agiert und damit nicht das eigentum am wagen erworben.
d) da er nie das eigentum am wagen hatte, hat er eine unerlaubte bereicherung (§ 812 bgb) durchgeführt als er ihn genommen hat. somit gehört er immer noch ihr und er muß ihn zurückgeben
e) ja, da er eine unerlaubte handlung (§ 823 bgb) ausgeführt hat
Vertrag, Eigentumsverhältnisse und Ersatzansprüche
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Superherz -
4. Mai 2005 um 14:21 -
Erledigt
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Hallo,
ich sitze mittlerweile an dem Thema.
Seid Ihr zwischenzeitlich weitergekommen?
Gruss
Palmus -
Hallöle,
A) Zwischen F und D ist ein Kaufvertrag zustande gekommen (§§433 ff. BGB)
B) Der Vertrag ist gültig, F und D waren sich einig F hat das Auto übergeben und D hat den Kaufpreis entrichtet
d) Da F das Auto durch unberechtigte Wegnahme in Besitz bekommen hat, hat B das REcht auf herausgabe (1007BGB). Diese Möglichkeit greift hier aber nicht, da F das Auto nicht mehr im Besitz hat, weil er dies an D verkauft hat und D dies im guten Glauben erworben hat (§932BGB)
e) B kann keine Ersatzansprüche geltend machen. F hatte das Auto besorgt und er hat dies auch zwangsläufig bezahlt und somit rechtmäßiger Eigentümer geworden (929ff.BGB) er stand auch im Fahrzeugbrif drin, es gibt keinen beweiß, das das Geld von B stammte.
Gruss Sandra