BIL05 Aufgabe 1 b)

  • Kann mir jemand sagen ob ich hier Richtig liege.
    Aufgabe 1b. Nennen Sie bitte die handelsrechtichen und steuerrechtlichen Kriterien, die die Begriffe Vermögensgegenstände oder Wirtschaftsgut erfüllen müssen.
    Meine Antwort dazu lautet= Ein Wirtschaftsgut liegt vor, wenn folgende fünf Kriterien kumulativ erfüllt sind:
    Zweckeignung: Der Gegenstand muss sowohl der Art nach als auch der Güte nach geeignet sein, unmittelbare oder abgeleitete Zwecke eines Wirtschaftssubjektes zu erfüllen oder als Realbedingung bei der Erfüllung mitzuwirken.
    Vorhandensein: Ein Gegenstand ist im Wirkungsbereich eines Wirtschaftssubjektes vorhanden, wenn es in dessen wirtschaftlicher oder rechtlicher Zugriffsmöglichkeit liegt.
    Verfügbarkeit:
    Ein Wirtschaftsgut liegt nicht vor, wenn die Verfügbarkeit durch rechtliche, faktische, technische oder soziale Gegebenheiten ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt ist.
    Übertragbarkeit: Ein Gegenstand ist übertragbar, wenn er vom Wirkungsbereich eines Wirtschaftssubjektes in den eines anderen überführt werden kann, er also Objekt des Wirtschaftsverkehrs sein kann.
    Relative Knappheit: Ein Gut ist knapp, wenn die verfügbare Gütermenge den Bedarf nicht deckt. Fehlt bei einem marktfähigen Wirtschaftsgut das Kriterium der Knappheit, handelt es sich um ein freies Gut.

    Könnt Ihr mir weiterhelfen ob das so Richtig ist
    mfg
    hammerwerfer1

  • Hey Gast!
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  • Ich hatte:

    1. Greifbarkeit

    Wirtschaftsgüter sind alle Sachen gemäß § 90 BGB und nicht körperliche Gegenstände im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie alle Rechtsgeschäfte, sonstige Vermögenswerte und Vermögensvorteile, soweit sie am Bilanzstichtag bereits als realisierbare Vermögenswerte angesehen werden können.

    2. Werthaltigkeit

    Bei dem Erwerb bzw. bei der Entstehung des Wirtschaftsgutes müssen Kosten wie beispielsweise Anschaffungskosten entstanden sein, die dem Steuerpflichtigen einen wirtschaftlichen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen.

    3. Einzelbewertbarkeit

    Das Wirtschaftsgut muss nach den Anschauungen des Verkehrs als selbstständige wirtschaftliche Einheit für sich allein bewertet werden können und in dieser Eigenschaft von Bedeutung sein. Dazu ist deren selbstständige Funktion, die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung sowie die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit zu berücksichtigen.

    4. Verkehrsfähigkeit

    Das Wirtschaftsgut muss einzeln oder zusammen mit dem Unternehmen veräußerbar, also übertragbar sein.

    Gab volle punktzahl.

    LG Harald