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  • Hallo zusammen,

    hänge an Aufgabe 1c bei BIL09A: Welche Abschreibungsmöglichkeiten sind im Gesetz für den Geschäfts- oder Firmenwert vorgegeben?

    Versuche schon ewig aus verschiedenen § eine sinnvolle Lösung zu schreiben aber ich bekomme es nicht hin.
    Vielleicht kann mir hier jemand hefen.

    Gruß Conny

  • Hallo Conny,

    hier mal meine Lösung:
    Der Geschäfts -oder Firmenwerts ist planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Der Gesetzgeber gibt eine Nutzungsdauer von fünf Jahren vor. Wenn ein längerer Zeitraum als 5 Jahre zugrunde gelegt werden soll, müssen die Gründe für eine längere betriebliche Nutzungsdauer gemäß § 285 Nr. 13 HBG im Anhang zur Bilanz dargelegt werden. Die Abschreibung über 5 Jahre ist der Normalfall. Der Geschäfts -oder Firmenwert ist linear über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Steuerlich ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zwingend eine Nutzungsdauer von 15 Jahren zugrunde zu legen. Es wird aber kaum möglich sein, die steuerliche Vorgabe von 15 Jahren zu erreichen. Daraus ergibt sich dass sich trotz gleicher Ausgangswerte wegen der unterschiedlichen Abschreibungsdauer und Abschreibungshöhe in Handels- und Steuerbilanz abweichende Werte ergeben können. Der Geschäfts -oder Firmenwert kann, wenn eine dauerhafte Wertminderung vorliegt, außerplanmäßig abgeschrieben werden. Der Grundsatz, dass dann, wenn die Wertminderung wegfällt, Zuschreibungen vorzunehmen sind, gilt nicht für den Geschäfts -oder Firmenwert (§ 253 Abs. 5 HGB). Zuschreibungen sind nicht zulässig.

    LG Harald

  • Hey Harald,

    vielen lieben Dank für deine erneute Hilfe, hatte echt Probleme mit den ganzen §. Aber jetzt habe ich es dank deiner Hilfe verstanden.
    Jetzt habe ich entlich das letzte Heft weggeschickt und stürze mich in die Abschlussprüfung. Wird noch mal ein großes stück Arbeit werden.

    Vielen Dank noch mal

    LG Conny