Bewertung von Forderungen

  • Geben Sie bitte an, nach
    welcher Rechtsquelle und zu welchem Wert der Posten Forderungen aus Lieferungen
    und Leistungen zum Bilanzstichtag anzusetzen sind?

    Klassifizieren und beschreiben
    Sie bitte die Forderungen im Rahmen ihrer Bewertung zum Abschlussstichtag. ?(

  • Hallo wachholder,
    ich nehme an, Du meinst BIL05? Wenn ja, ich habe das so geschrieben (weiß allerdings nicht, ob ich richtig damit liege):

    a) Forderungen werden laut der Bilanzgliederung gem. § 266 Abs.2b I-IV HGB dem Umlaufvermögen zugerechnet. Die Bewertung von Forderungen erfolgt demnach nach dem strengen Niederstwertprinzip. Die Forderungen werden am Bilanzstichtag zum Nennbetrag angesetzt.

    b) Forderungen sind in der Regel einzeln zu bewerten. Jede Forderung muss geprüft werden, ob diese in voller Höhe einbringlich ist (unter Beachtung des Vorsichtsprinzips gem. § 252 Abs. 1 Nr.4 HGB). Für die Einzelwertberichtigung aber auch Pauschalwertberichtigung der Forderungen wird immer der Nettowert zugrunde gelegt. Eine Pauschalwertberichtigung wird für das allgemeine Ausfallrisiko auf die einwandfreien Forderungen gebildet. Es werden 3 Arten von Forderungen abgegrenzt:
    - Einwandfreie Forderungen=in der Bilanz grundsätzlich mit dem Nennwert auszuweisen
    -Zweifelhafte Forderungen=wahrscheinlicher Wert, bzw. niedrigerer Teilwert. Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden. Schuldner zahlt auch mehreren Mahnungen nicht. Eröffnung Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners
    - Uneinbringliche Forderungen=niedrigerer Teilwert. Volle Abschreibung der Forderung. Schuldner ist zahlungsunfähig.

    Vielleicht ist es eine kleine Hilfe bei der Beantwortung...
    Gruß Elfi