Hallo,
ist hier jemand, der mir bei STW02 bei der Aufgabe 2 helfen kann?
Bäckermeister B hat in Mainz eine Bäckerei....
Falls nötig, schreibe ich die gesamte Aufgabenstellung.
Danke für alle, die mitgrübeln und evtl. helfen.
Hallo,
ist hier jemand, der mir bei STW02 bei der Aufgabe 2 helfen kann?
Bäckermeister B hat in Mainz eine Bäckerei....
Falls nötig, schreibe ich die gesamte Aufgabenstellung.
Danke für alle, die mitgrübeln und evtl. helfen.
So eine Anfrage gab es schon mal mit der STW02-xx9-A28. Meine Hilfe dazu:
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Tja ist ja nicht so einfach, aber meines Erachtens:
Für Immobilien gilt eine Spekulationsfrist von zehn Jahren – sofern es sich um den Besitz einer Privatperson handelt.
Nur wenn Hausbesitzer vor Ablauf dieser Frist einen Immobilienverkauf tätigen, müssen sie den Gewinn versteuern.
Ist hier nicht gegeben.
Ausgenommen von der Besteuerung sind Grundstücke, die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet oder im Jahr der Veräußerung
und den vorangegangenen beiden Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Bäckermeister B dürfte Gewerbetreibender sein, K Privatmann; bei privater Hauskaufaktion keine Steuer.
Ort der Leistung dürfte Mainz sein §3a Abs.3.1
M als Makler erbringt dann eine sonstige Leistung, die natürlich der Steuer unterliegt.
Im Rahmen eines Privatkaufs ist die einzige Position, bei der Mehrwertsteuerberechnung separat erfolgt, die Maklercourtage
Notar N im Prinzip Freiberufler erbringt dann eine sonstige Leistung, die der Steuer unterliegt.
Ungeachtet seiner Stellung als öffentliches Organ der vorsorgenden Rechtspflege wird der Notar mit Blick auf seine selbständige berufliche Tätigkeit im Umsatzsteuerrecht als „Unternehmer“ behandelt (vgl. § 2 UStG). Leistungen eines Notars gegenüber den Beteiligten stellen deshalb eine sonstige Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG dar und sind damit nach allgemeinen Grundsätzen umsatzsteuerpflichtig
Beim Notar sind Gebühren für den Abruf aus dem maschinellen Grundbuch alltägliche Kosten sie unterliegen der Steuerpflicht.
Der Grund dafür ist die Erteilung einer Genehmigung an den Notar zur Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens.
In dem Moment handelt der Notar auf eigene Rechnung, wird dementsprechend Gebührenschuldner und es entsteht ein umsatzsteuerliches Entgelt.
Den Jahresumsatz von M und N kennst Du ja nicht, liegt vielleicht höher.
Vielleicht hilft es etwas, schau damit nochmals in dein Lernheft
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Gruß
hape
Hallo trollkvinna,
ich habe heute die Aufgaben zum Heft STW02 eingesandt und kann Dir daher nicht 100%ig sagen, ob meine Antworten stimmen.
Bei der Aufgabe hatte ich folgendes geschrieben:
Bäckermeister B:
Unternehmereigenschaft = Bäckermeister B ist nach § 2 UStG Unternehmer, da er eine gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Zum Unternehmen gehören sämtliche Betriebe oder beruflichen Tätigkeiten desselben Unternehmers. Da Bäckermeister B das Haus vermietet, zählt das Haus (und die Bäckerei) zum Unternehmensvermögen und somit ist der Verkauf des Hauses umsatzsteuerlich zu tätigen.
Hausverkauf = § 3 Abs.1 UStG: Lieferung. das ist im Sinne des Umsatzsteuerrechts jede Leistung, durch die der Unternehmer dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft.
Leistungsort=§ 3 Abs.7 UStG: eine unbewegte Lieferung (ohne Bewegung des Liefergegenstandes) wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Hier also in Mainz=Inland. Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs.1 UStG folgende Umsätze: die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt; der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt. Die Veräußerung von Grundstücken fällt grundsätzlich unter das Grunderwerbsteuergesetz und ist somit nach § 4 Nr.9a UStG steuerfrei.
Notar N:
Nach § 2 Abs.3 Nr.2 UStG übt Notar N eine gewerbliche Tätigkeit aus. Diese Tätigkeit ist nach § 13 Abs.1 Nr.1b UStG zunächst steuerbar. Unter Unternehmen fällt hier nur das Notariat. Art der Leistung ist die Beurkundung (§ 3 Abs.9 UStG). Der Ort der Leistung ist Mainz (der Lageort des Grundstücks). Nach § 3a Abs.3 Nr.1 UStG bestimmt sich die sonstige Leistung im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks. Nach § 1 Abs.1 Nr.1 UStG unterliegt der Umsatz der sonstigen Leistung (da die Lieferung und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer unterliegen).
Die Umsatzsteuer (gem. § 13 Abs.1 Nr.1a UStG) entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes November 2011 (Leistung wurde im November erbracht). Es fällt eine Umsatzsteuer in Höhe von 479,00€ an.
Makler M:
Nach § 2 Abs.1 UStG ist Makler M Unternehmer. Das Unternehmen umfasst hier das Maklerbüro. Nach § 13a Abs.1 Nr.1 UStG ist er Steuerschuldner und damit besteht eine Steuerbarkeit. Laut § 3a Abs.3 Nr.1 UStG ist der Ort der Lieferung/Leistung auch hier Mainz. Der Umsatz ist ebenfalls steuerpflichtig. Hierbei handelt es sich nach § 13 Abs.1 Nr.1a UStG um eine Besteuerung nach vereinbartem Entgelt (Soll-Besteuerung). Die Soll-Besteuerung ist die Regelbesteuerungsart. Hier entsteht die Umsatzsteuer gem. § 13 Abs.1 Nr.1a UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Leistung vollständig ausgeführt worden ist (mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums November 2011, da die Leistung im November auch erbracht wurde). Es fällt somit eine Umsatzsteuer in Höhe von 1.900,00€ an.
Hallo hape und hallo Elfi,
habt vielen Dank für Eure fixe und aufschlussreiche Antworten. Das hilft mir sehr weiter. Weiß ich nun, wie die Fragestellung gemeint war...
...und Elfi, nun steht's 1:1 mit unserer gegenseitigen Hilfe.
Grüße an Euch zwei
Hallo , kann mir jemand helfen bei stw02 Aufgabe 3?
ich komme einfach nicht weiter es ist die aller letzte aufgabe von dem Studium.
Wäre über Hilfe dankbar, kann dafür mit dem Rest aushelfen.
Gruß Jessy
Hallo Jessy,
ich habe die Korrektur meiner Aufgaben leider noch nicht zurück, habe aber folgendes geschrieben:
Hersteller O:
VAZ
Umsatzsteuer: 3.800,00 €; Januar 2012 (gem. § 1 Abs. 1 UStG)
Neuwagenhandel C:
Vorsteuer: 3.800,00 €, Januar 2012 (gem. § 15 UStG)
Umsatzsteuer: 3.895,00 €, Februar 2012 (gem. § 1 Abs. 1 UStG)
Regionalhändler D:
Vorsteuer: 3.895,00 € März 2012 (§ 15 UStG)
Umsatzsteuer: 4275,00 € April 2012 (§ 1 Abs. 1 UStG)
Gebrauchtwagenhändler:
Einkauf: 22.000,00 €
Verkauf: 23.000,00 €
Umsatzsteuer aus 19 % aus 1000,00 € (Differenz aus 23.000 € - 22.000 €) Juni 2012 (§ 25 a Abs. 3 Satz 2 UStG): 1
Vielleicht hilft es Dir!?
trollkvinna
Hallo trollkvinna,
vielen dank du hast mir sehr geholfen. Habe so viel im Kopf gehabt das ich nachher nur noch durcheinander war und gar nichts mehr wusste. Falls du irgendetwas brauchst sag Bescheid.
Lg jessy
Hallo ich nochmal, kann mir irgendeiner vielleicht bei dieser aufgabe helfen? Kann gerne dafür bei anderen behilflich sein.
hier die Aufgabenstellung:
am 13.05 lassen wir die deutsche Bank Ag, Stuttgart, folgende bereits versteuerte Wechsel diskontieren:
350€, fällig an 5.06
2.864€,fällig am 23.6
3455,40€fällig am 26.06
960€fällig am 22.07
welxher Betrag schreibt und die Bank bei einem siakontsatz von 8% gut?
der mindestdoskont je Wechsel beträgt 2%