Hallo,
hänge ein wenig an dieser Aufgabe fest:
Eines Tages erhält der Elektroingenieur Walter Jung folgendes Schreiben der Industrie- und Handelskammer Darmstadt:
"Wir beobachten seit geraumer Zeit, dass Sie unter der Firmenbezeichnung W. Jung & Co., Ingenieurbüro, in Darmstadt ein Konstruktionsbüro unterhalten und für Interessenten gegen Entgelt die technische Einrichtung von Kraftwerken projektieren. Im Handelsregister ist diese Firma nicht eingetragen. Im Hinblick hierauf erwägen wir, das Amtsgericht - Registergericht - zu veranlassen, im Wege des Ordnungsstrafverfahrens gegen diese unzulässige Firmierung einzuschreiten."
Der Vater von Walter Jung ist vor Jahresfrist gestorben. Er war der Begründer des Ingenieurbüros. Die Tätigkeit des Verstorbenen beschränkte sich nicht allein auf die Projektierung industrieller Vorhabenm sondern umfasste auch die Vertretung großer Unternehmen der Elektorindustrie. Für jedes abgeschlossene Geschäftbezahlen diese Firmen Provisionen. Nach dem Tode des Vaters fürhte der älteste Sohn Walter dieselbe Tätigkeit fort, um nicht nur sich, sondern auch seinen 22jährigen Bruder sowie seine Mutter und seine 19jährige Schwester versorgen zu können. Zur Begleichung dringender Nachlassverbindlichkeiten erhielt er von seiner Braut 5.000,00. Dieser Betrag ist jährlich zu verzinsen mit 5%. Laut Vereinbarung soll die Braut noch angemessen am Gewinn beteiligt werden, sofern ein solcher erzielt wird, während sie am Verlust nicht teilnehmen sollte. Schon mit Rücksicht auf diese Vereinbarung hält siich Walter Jung für berechtigt, die von der IHK beanstandete Firma zu führen.
Ferner beruft er sich darauf, dass er, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester gemäß letztwilliger Verfügung des Erblassers zu je 1/4 erbberechtigt seien. Die Erbengemeinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt. Im Zuge der bevorstehenden Erbauseinandersetzung wird eine Gesellschaftsorm angestrebt, bei der die Möglichkeit besteht, den zur Zeit noch studierenden Bruder aktiv am Geschäft zu beteiligen. Auch die Mutter soll die Stellung einer Gesellschafterin haben, während die Schwester nur bis zu einem bestimmten Risiko Teilhaberin des Unternehmens sein soll. Bei der Auseinandersetzung des Nachlasses wird die Braut von Walter Jung ihre 5.000,00 zurückerhalten. Im Falle der späteren Heirat soll für sie aber die Möglichkeit bestehen, in die Gesellschaft einzutreten.
a) Ist die Firmierung W.Jung & Co. zu beanstanden?
b) Welche Fimierung kommt bei der Neugestaltung des Unternehmens infrage?
c) Welche Firmierung ist bei der Neugestaltung zu empfehlen?
Zu a) habe ich geschrieben mit Nennung vom § 18 Abs. 2 HGB und Bezeichnungsgrundsätzen der IHK, dass die Firmierung zu beanstanden ist..
Bei b) und c) hänge ich ein wenig...Muss ich nur die Haftung und Beteiligung bedenken. Also, dass eine GmbH & Co. KG oder KG infrage kommt, weil es mehrere Geschäftsführer oder Gesellschafter geben soll, die Schwester allerdings nur bis zu einem bestimmten Risiko teilhaben soll!? Könnte es auch eine GmbH werden!? Und Frau Schön als stille Gesellschafterin?
Müssen solche Angaben wie "der Vater ist vor Jahresfrist gestorben" oder "die Erbengemeinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt" beachtet und mit erwähnt werden? Was würden diese Angaben für die Beantwortung dann verändern!?
Rechtskunde war von Anfang an nicht meine Stärke, aber diese Aufgabe schafft mich! Ich möcht nur noch fertig werden und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen!
Gruß
MaraCuja