Hallo,
habe das BIL 01 Heft in Bearbeitung und bei der Frage 2 bin ich mir nicht ganz sicher, ob ich das so richtig verstanden habe.
Aufgabe:
Uschi Maruska ist Inhaberin einer Drogerie in Berlin. Die Firma ist im Handelsregister eingetragen. In den aufeinander folgenden Abrechnungsperioden Jahr 01 und Jahr 02 erzielte die Drogistin folgende Umsatzerlöse und Jahresüberschüsse:
Jahr 01 Umsatz 500.000€ ; Gewinn 40.000€
Jahr 02 Umsatz 400.000€ ; Gewinn 50.000€.
Ist Frau Maruska nach Handelsrecht und/oder Steuerrecht buchführungspflichtig? Begründen Sie jeweils Ihre Antwort unter Angabe der einschlägigen Paragrafen!
Meine Antwort ist folgende:
Die Firma ist im Handelsregister eingetragen und somit handelsrechtlich zur Buchführung verpflichtet (§ 238 (1) HGB).
Wer handelsrechtlich buchführungspflichtig ist, ist dies auch steuerrechtlich (§ 140 AO).
Nach § 241 a HGB brauchen Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000€ Umsatzerlöse und 50.000€ Jahresüberschuss ausweisen, die §§ 238-241 HGB nicht anzuwenden.
Da hier aber die Grenzen des § 141 AO nicht überschritten werden, darf der Gewinn des Geschäftsjahres durch einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt werden.
Würde mal jemand drüberschauen, ob ich das so im Groben richtig gelöst habe?
Gruß Elfi