BIL01-XX7-K26

  • Hallo,
    habe das BIL 01 Heft in Bearbeitung und bei der Frage 2 bin ich mir nicht ganz sicher, ob ich das so richtig verstanden habe.
    Aufgabe:
    Uschi Maruska ist Inhaberin einer Drogerie in Berlin. Die Firma ist im Handelsregister eingetragen. In den aufeinander folgenden Abrechnungsperioden Jahr 01 und Jahr 02 erzielte die Drogistin folgende Umsatzerlöse und Jahresüberschüsse:
    Jahr 01 Umsatz 500.000€ ; Gewinn 40.000€
    Jahr 02 Umsatz 400.000€ ; Gewinn 50.000€.
    Ist Frau Maruska nach Handelsrecht und/oder Steuerrecht buchführungspflichtig? Begründen Sie jeweils Ihre Antwort unter Angabe der einschlägigen Paragrafen!

    Meine Antwort ist folgende:
    Die Firma ist im Handelsregister eingetragen und somit handelsrechtlich zur Buchführung verpflichtet (§ 238 (1) HGB).
    Wer handelsrechtlich buchführungspflichtig ist, ist dies auch steuerrechtlich (§ 140 AO).
    Nach § 241 a HGB brauchen Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000€ Umsatzerlöse und 50.000€ Jahresüberschuss ausweisen, die §§ 238-241 HGB nicht anzuwenden.
    Da hier aber die Grenzen des § 141 AO nicht überschritten werden, darf der Gewinn des Geschäftsjahres durch einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt werden.

    Würde mal jemand drüberschauen, ob ich das so im Groben richtig gelöst habe?
    Gruß Elfi

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  • Hallo Elfi,

    vielleicht kann ich dir jetzt helfen.
    Ich hab geschrieben:
    1. Nach § 1 HGB ist Frau Maruska IST-Kauffrau mit Beginn ihres Geschäftsbetriebes. Die Eintragung ins Handelsregister ist nur noch Formsache.2. Sobald sie Kauffrau ist, gilt § 238 HGB mit der ordnungsgemäßen Buchführungspflicht.3. Seit 2010 gibt es den § 241a, der bei Einzelkaufleuten die Befreiung von der Buchführungspflicht ermöglicht, wenn Umsatz bis 500.000 und Gewinn bis 50.000 betragen. Das ist hier erfüllt, damit ist Frau Maruska nach HGB nicht buchführungspflichtig. Steuerrecht: Da Frau Maruska nach Handelsrecht (§ 241a) von der Steuerpflicht befreit ist, gilt auch die abgeleitete Buchführungspflicht nach Steuerrecht (§ 140 AO) nicht. Und die Merkmale der originären steuerlichen Buchführungspflicht (§ 141 AO) sind ebenfalls nicht erfüllt (Umsatz > 500.000 oder Gewinn > 50.000).Damit ist Frau Maruska auch steuerlich nicht buchführungspflichtig, kann also eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen.

    Ich hoffe ich konnte dir helfen.
    LG Lausi