STW03-XX5-A13

  • Hallo liebe Gemeinde,

    kann mir irgendjemand bei dem Unterschied zwischen einem gesonderten Feststellungsbescheid und einem gesondert und einheitlichen Feststellungsbescheid auf sie Sprünge helfen??? (Aufgabe 6 i)

    ------Danke-------

  • Nach § 157 Abs. 2 AO erfolgt die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Veranlagung.

    Abweichend von § 157 Abs. 2 AO werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt,
    soweit dies in der AO oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist (§ 179 Abs. 1 AO).

    Gesondert:
    Erzielt eine Einzelperson z.B.

    • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) oder
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder
    • Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

    ist eine gesonderte Feststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO vorzunehmen.

    Gesondert und einheitlich:
    Ist der Gegenstand der gesonderten Feststellung bei der Besteuerung mehreren Personen zuzurechnen,
    ist die Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO gesondert und einheitlich zu treffen.

    Gesonderte bzw. gesonderte und einheitliche Feststellungen erfolgen unter den Voraussetzungen des § 180 AO.

    Gruß
    hape