REK09B-xx1-a07

  • Hallo Leute,

    sitze seit Tagen an diesem Heft und allmählich bin ich am verzweifeln :(:confused:
    Auch die Gesetzestexte helfen mir nicht so recht weiter.

    z.b. Aufgabe 5 mit der TRODA-GmbH:

    Aus meiner Sicht kann der aufsichtsrat nichts machen, das die Maßnahmen
    in den Aufgabenbereich der Gesellschafterversammlung fallen (§ 119 AktG).

    Der Aufsichtsrat kann lediglich noch Einsicht in die Unterlagen nehmen.

    Ist mein Ansatz nun richtiig oder bewege ich mich auf dem totalen Holzweg????:hae:

    Doppelmami

  • Hi,

    Grundlage für eine mögliche Anfechtung ist § 125 AktG

    Der AV hat folgende Möglichkeiten:

    § 110AktG Abs. 1; Einberufung des Aufsichtsrates um den Vorfall zu besprechen
    § 111 Abs. 1 und 2; Prüfung der Unterlagen (Vorstandsüberwachung)
    § 243 AktG; Zustimmung verweigern und Anfechtung der HV unter Beachtung § 244 AktG
    § 241 AktG; HV für nichtig erklären


    Gruß
    hape

  • Hallo Hape,

    die Möglichkeit der Anfechtung hatte ich auch in Erwägung gezogen. Hatte diesen Schritt aber verworfen, weil es aus dem Studienheft und dem Gesetzestext für mich nicht eindeutig zu erkennen war.
    Dennoch Danke für die kleine Hilfestelllung.

    FG
    Doppelmami

  • Hallo Hape,

    könntest du mir für die Aufgaben 1-4 auch noch kleine Richtungsweiser geben?:confused:
    Sitze über den Aufgaben und dreh mich im Kreis. Irgendwie ist dieses Heft mein Untergang. Alles ist für mich "Böhmische Wälder".

    Gruß Doppelmami

  • Hi,

    1. Neun Mitglieder einer Industriellen-Familie haben die „Hess. Backwaren AG" mit einem Grundkapital von 18 Mio. Euro gegründet..........

    Aufsichtsrat einer AG besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, kann aber lt. § 95 AktG bis zu 21 betragen => Grundkapital > 10 Mio €
    Mitarbeiter siehe § 4 Abs. 1 DrittelbG; Möglich sind 21 AR-Mitglieder; 7 durch AV 14 verbleiben
    § 101 Abs. 1 AktG werden die Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung
    Einfluss durch Entsenderecht
    § 101 Abs. 1 AktG Aktionäre können Mitglieder in den Aufsichtsrat entsenden
    § 68 AktG Namensaktien
    § 35 BGB Berechtigter erhält Sonderrecht durch Entsenderecht
    § 101 Abs 2 AktG Anzahl der entsendeten Mitglieder
    § 100 AktG Anzahl der Familienmitglieder
    Des Weiteren = stimmrechtslose Vorzugsaktie; in Verbindung mit §§ 136 ff AktG

    2. Zwischen der X-AG (2.754 Mitarbeiter), Sitz in Frankfurt, und der B-Ltd, Sitz in London .........

    § 291 AktG Beherrschungsvertrag, Unternehmensvertrag
    § 291 Abs. 1 AktG hat sich die X-AG der B-Ltd. unterstellt
    § 308 Abs. 1 ist die B-Ltd. berechtigt der X-AG
    § 308 Abs. 2 AktG Verweigerungsrecht in Verbindung mit festgelegter €-Grenze
    § 111 Abs. 4 AktG Anruf Aufsichtsrat
    § 308 Abs. 3 AktG Frist versäumt = Möglichkeiten die Mitbestimmung umgangen

    3. Eine Chemie-AG hatte aus Gründen der Geschäftserweiterung und der besseren wirtschaftlichen .............

    Nein, da "Faktischer Konzern"
    § 17 AktG
    §§ 311 bis 318 AktG

    4. Kann ein Mehrheitsaktionär den Vorstand, d. h. „seine AG", veranlassen ................

    Der Beschluss ist durchaus möglich, die Aktionäre tragen das Kapitalrisiko
    Bei der AG ist die Trennung zwischen Aktionären und Vorstand extrem getrennt.
    Der Vorstand leitet die AG in eigener Verantwortung.
    Sofern nichts anderes bestimmt, ist er Ge-schäftsführer und Vertretungsorgan der AG
    Anfechtung nach § 426 AktG möglich

    Hoffe die Infos helfen etwas.
    Musst du noch etwas ausführlicher darstellen.

    Gruß
    hape