Finanzanlagen (FA) des Umlaufvermögens (UV), sind FA die zur kurzfristigen Veräußerung bestimmt sind (Umkehrschluss der Zweckbestimmung § 247 II i.V.m. § 266 II B III HGB). Eine Teilwertabschreibung (TWA) auf den gesunkenen Tageswert muss immer erfolgen, egal ob von Dauer oder nicht, hier gilt das strenge Niederstwertprinzip (§ 253 II HGB). Zuschreibungen müssen erfolgen (Wertauholungsgebot § 280 I HGB). Es gilt das Anschaffungskosten (AK) - Prinzip nach § 255 I HGB. Die Zahlenermittlung des Bilanzansatz (BA) geht vom Absatzmarkt aus, d.h. der BA ist der Kurswert (KW) abzüglich der Anschaffungsnebenkosten (ANK).
FA des Anlagenvermögens (AV) sind nach § 247 II HGB, FA der langfristigen Planung bei denen eine kurzfristige Veräußerung nicht möglich ist. Hierunter fallen Anteile an verbundenen Unternehmen, bei denen mehr als 50% des Stammkapitals in unserer Hand liegen, diese sind in den Konzernabschluss miteinzubeziehen (§ 271 II i.V.m. § 266 II A III.1 HGB), ebenso fallen hierunter Beteiligungen (Besitz von mehr als 20% des Stammkapitals), s.a. § 271 I HGB , insb. § 271 I S.3 HGB. Bei nicht dauerhafter Wertminderung kann eine TWA auf den gesunkenen Tageswert erfolgen (§ 253 II i.V.m. § 279 I HGB). Bei dauerhaften Wertminderungen muss eine TWA auf den gesunkenen Tageswert erfolgen (§ 253 II HGB). Wertaufholungen müssen wie bei den FA des AV zugeschrieben werden (§ 280 I HGB). Das AK-Prinzip gilt hier ebenfalls (§ 255 I HGB) und die Ermittlung des BA geht vom Beschaffungsmarkt aus, d.h. der BA ergibt sich aus KW plus ANK.
Das sind die Unterschied
Gruß
Markus
Edit: Zahlendreher