Suche STW02-xx9-A28 biete:...

  • Hallo Ihr Lieben,

    ich brauche eure Hilfe! Bin jetzt bei meiner letzten Einsendeaufgabe STW02-XX9-A28 angelangt und komm nicht weiter:( Habe zwar Aufgabe 1, 3 und 4 fertig, bin aber sehr unsicher ob es so stimmt.

    Wer kann mir seine STW02 zum vergleich schicken od. von mir aus auch verkaufen?

    Als Gegenleistung kann ich anbieten:
    VWL 01; DEH 02; KSB 05; FIZ 03; SOR 01; BB0 01, 02, 03; REK 01, 02;EDV 01N, 02N, 03N; WMA 01, 02N, BUF 01, 02, 03; BWG 01, 02, 03;
    KOR 01, 02, 03, 05 und 07 :o

    Bis dann :bye:

    Einmal editiert, zuletzt von tigerlilli (25. April 2013 um 17:16)

  • Hey Gast!
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  • Ich habe bei Aufgabe 1 folgendes:
    Summe Hinzurechnungen:170.600 €
    Summe Kürzungen:[FONT=&amp] 2.160 €[/FONT]
    [FONT=&amp]410 % Stadt Koblenz: Gewerbesteuer 38.156,65 €Wie hast du die Aufgabe 1 gelöst?

    [/FONT]

  • Hallo Alina,

    ich hab das so "zusammengezimmert"
    bezweifle aber das das richtig ist :confused:

    Berechnung des Hinzurechnungsbetrages gem. § 8 Nr. 1 GewStG:

    + Zinsaufwendungen (zu 100% ansetzbar)
    (600.000,- x 7%) gem. § 8 Nr. 1a GewStG + 42.000,00 €
    + Leasingraten (zu 20% ansetzbar)
    (9.000,- x 12 Mon. = 108.000,- )gem. § 8 Nr. 1d GewStG + 21.600,00 €
    + Lagerhalle = unbewegliches Wirtschaftsgut (zu 50 % ansetzbar)
    (12.000,- x 12 Mon. = 144.000,- ) gem. § 8 Nr. 1e GewStG / Pacht + 72.000,00 €
    + Gewinnanteil eines stillen Teilhabers gem. § 8 Nr. 1 c GeStG + 4.000,00 €
    Zwischensumme = 139.600,00 €
    Freibetrag - 100.000,00 €
    Gesamt = 39.600,00 €

    ermittelter Hinzurechnungsbetrag (übersteigender Betrag 39.600,- davon 25%) = 9.900,00 €


    Berechnung des Kürzungsbetrages gem. § 9 Nr. 1 GewStG:

    Kürzung erfolgt in Hohe v. 1,2% des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes. Eigentum des AO ist lediglich das Grundstuck "Bonner Str. 2". Berechnung erfolgt daher auch nur für dieses Grundstück. Einheitswert gem. §121a BewG mit 140% anzusetzen.

    Wertverhältnis zum 01.01.1964 des Grundstucks (450.000,- x 140%) = 630.000,00 €
    ermittelter Kürzungsbetrag (630.000,- x 1,2%) = 7.560,00 €


    steuerlicher Gewinn aus Gewerbebetrieb (Kj. 2011gem. § 7 GewStG = 300.000,00 €
    +zzgl. Ermittelter Hinzurechnungsbetrag gem. § 8 Nr. 1 GewStG + 9.900,00 €
    -abzgl. Ermittelter Kürzungsbetrag gem. § 9 Nr. 1 GewStG - 7.560,00 €
    -Verlust aus Kj. 2010 gem. §10a GewStG - 25.000,00 €
    =Gewerbeertrag = 277.340,00 €
    (Abrundung auf volle 100,- € gem. § 11 Abs. 1 GewStG ~ 277.300,00 €
    ~abzgl. Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 GewStG - 24.500,00 €
    =verbleibender Gewerbeertrag = 252.800,00 €

    Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages (gem. § 14 GewStG):

    Steuermesszahl (3,5% gem. § 11 Abs. 2 GewStG)(252.800,- x 3,5%) = 8.848,00 €

    Berechnung der Gewerbesteuer:

    Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz (gem. § 16 GewStG)
    d. Stadt Koblenz (8.848,- x 410%) = 36.276,80 €

    Die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2011 beträgt somit für AO 36.276,80 €.

  • Hallo Tigerlilli,
    so ähnlich habe ich das ganze auch. Aber ich habe auch die 6000 € Kreditprovision mithinzugerechnet. So stehts meines Erachtens im Paragraphen.

  • Hi tscharny,
    die hab ich ja ganz vergessen :scream:

    Bist du mit den anderen Fragen schon weiter gekommen? Bei Frage 2 fehlt mir immer noch der Anfang :confused:

    LG

  • Hallo Tigerlilli,

    danke für deine Atwort. Jetzt habe ich meine Fehler gefunden. Warum hast du die Kreditprovision von 6.000 € nicht dazugerechnet? Ich hab jetzt Folgendes:


    Hinzurechnungen nach § 8 GewStG:


    600.000 € Darlehen mit Zinssatz von 7 % + Kreditprovision 6.000 € = 48.000 €

    20 % von 108.000 € (9.000 € x 12 Monate) = 21.600 €


    50 % von 144.000 € (12.000 € x 12 Monate) = 72.000 €


    100 % von 4.000 € = 4.000 €

    Summe 145.600 €

    - Freibetrag 100.000 €

    = Verbleibender Betrag 45.600 €

    Von dem verbleibenden Betrag von 45.600 € werden gemäß § 8 Nr. 1 GewStG 25 % also 11.400 € dem Gewinn hinzugerechnet.

    Kürzungen nach § 9 GewStG:

    Erhöhung um 40 % und Kürzung um 1,2 % des Einheitswertes:

    Einheitswert 450.000 €

    Zuschlag 40 % 180.000 €

    Summe 630.000 €

    630.000 x 1,2 % = 7.560 €


    Gewerbeverlust 2010 = 25.000 €


    Gewinn aus Gewerbebetrieb 2011 (§ 7 GewStG) 300.000 €

    + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) 11.400 €

    - Kürzungen (§ 9 GewStG) 7.560 €

    - Gewerbeverlust 2010 (§ 10 a GewStG) 25.000 €

    = Gewerbeertrag 278.840 €


    Abrundung auf volle 100 € (§ 11 Abs. 1 GewStG) 278.800 €
    - Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) 24.500 €

    = verbleibender Gewerbeertrag 254.300 €

    Gewerbeertrag x Steuermessbetrag (§ 11 Abs. 2 GewStG) 3,5 % von 254.300 € = 8.900,50 € x Hebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG) 410 % Stadt Koblenz = Gewerbesteuer 36.492,05 €

  • Hi Alina,
    warum ich die vergessen habe weiss ich auch nicht :p
    Aber dank dir ist jetzt Frage 1 geschafft :anbet:
    Bleiben noch 2 zum schauen ob sie richtig sind und die blöde Frage 2!
    Hast du schon eine von denen fertig?

    LG

  • Hallo zusammen,

    ich versuche gerade mal die 2. Hab nur paar Probleme. Wo sortiere ich den Makler ein? Ist er Freiberufler?
    Zudem greifen irgendwelche Ausnahmen? Hier wird immer nur von Grundstücken gesprochen, aber wir haben ja Gebäude.
    Und noch eine Sache: Der Voranmeldungszeitraum müsste meines Wissens immer vierteljährlich angegeben werden. Aus Seite 30 heißt es aber plötzlich Februar. Hat jemand ne Ahnung warum?
    Danke für eure Rückmeldung.

  • Hallo Tscharny,

    ich habe den Makler als Selbstständigen einsortiert. Aber 100% sicher bin ich mir nicht.

    Bei den anderen Punkten komme ich selber nicht klar.

  • Hallo Alina, habe gerade die STW02 fertig und bin mir aber bei den Aufgaben nicht so sicher. Deine errechnete Gewerbesteuer habe ich zwar auch als Ergebnis, aber vielleicht könnten wir die anderen Aufgaben mal abgleichen? Hättest du vielleicht mal deine email-Adresse für mich, dann würde ich dir gerne mal meine Lösungsansätze senden. Wäre echt super:o

  • Hallo zusammen,

    brauch auch hilfe bei STW02-XX9-A28

    Aufgabe 1 hab ich schon, aber Aufgabe 2,3 und vier komm ich nicht mit klar.Versteh nur Bahnhof :-(((( Kann mir jemand helfen?
    Lg Mona

  • hallo
    ich habe 3 aufgaben "schon" geschafft aber bei der letzten komme ich einfach nicht voran. das ist die aufgabe 3 aus heft ...a28.
    (c betreibt im inland einen neuwagenhandel...)
    über hilfe wäre ich wirklich unglaublich dankbar- nach 3 wochen sehe ich immer noch kein land und bin echt verzweifelt!!!

  • Hallo Lilliane,
    hier die Aufgabe Inkl. Korrektur.


    Aufgabe 4

    Gewinn lt. Handelsbilanz 2011 41.200 €
    + Zuführung zu den Rücklagen 5.800 €
    = Handelsrechtlicher Jahresüberschuss 47.000 €
    = Gewinn lt. Steuerbilanz 47.000 €
    + vGA (zu hohes Geschäftsführergehalt 100.000 € – 90.000 €) 10.000 €
    + nicht abziehbare Steuern einschließlich Nebenleistungen
    - (Körperschaftsteuervorauszahlung 5.000 € + Säumniszuschlag 200 €)§ 10 Nr.2 5.200 €

    - KöSt rückstellung § 10 Nr. 2 5800

    - Geldbußen § 4 Abs.5 Nr.8 EStG 500 €

    + Gewerbesteuer § 4 Abs-5b 14.300 €

    + sämtliche Spenden (DRK 20.000 €+ Parteispende 3.000 €) 23.000 €
    - Investitionszulagen (steuerfrei) 10.000 €
    = steuerlicher Gewinn 90.000 €
    = Summe der Einkünfte 90.000 €
    - abzugsfähige Spenden und Beiträge (20% von den Einkünften, 90.000€ )
    § 9 Abs.1Nr.2KStG 18.000 €
    = Gesamtbetrag der Einkünfte 72.000 €
    = Zu versteuerndes Einkommen 72.000 €
    Festzusetzende Körperschaftsteuer 15% vom zu versteuernden Einkommen 10.800 €
    Die tarifliche Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen i. S. von § 7 Abs. 1 KStG und beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens.
    Gemäß § 8 Abs. 3 Satz dürfen KStG Gewinnausschüttungen (vGA) das Einkommen nicht mindern, sie sind dem Gewinn lt. Handelsbilanz wieder zuzurechnen.
    Die Körperschaftssteuerrückstellung in Höhe von 5.800 € erhöhen den Gewinn. Die Körperschaftssteuervorauszahlungen in Höhe von 5.000 € unterliegen gemäß § 10 Abs. 2 KStG einem Abzugsverbot. Der Gewinn muss um 5.000 € erhöht werden.

    [FONT=&quot] [/FONT]

    Nicht abziehbare Aufwendungen sind:

    - Säumniszuschlag in Höhe von 200 € gemäß § 10 Nr. 3 KStG
    - Bußgeld in Höhe von 500 € gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG
    - Gewerbesteuervorauszahlung in Höhe von 14.300 € § 4 Abs. 5b EStG
    Der ermittelte Bilanzgewinn wird außerbilanziell um steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen erhöht und um steuerfreie Erträge vermindert.
    Die 3.000 € Spende an eine politische Partei ist bei der Körperschaftssteuer nicht abzugsfähig.
    Abzugsfähig ist die Spende für das Deutsche Rote Kreuz in Höhe von 20 % des Einkommens. Der abzugsfähige Höchstbetrag ist somit 90.000 € x 20 % = 18.000 €.