fand ich ganz interessant
quelle : Supernature-Forum
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Die private Homepage - Betreiber geraten oft in die RechtsfalleDer Reiz einer privaten Homepage birgt auch immer rechtliche
Gefahren, die ziemlich teuer werden können und/oder Nerven kosten.Veröffentlichungen insbesondere von Ronnie Koch/01.09.2002
und anderen gemäß bundesdeutschem Recht - und als "Richtschnur"
für EU-Inländer.DER EINSTIEG: Der harmlose Wunsch vieler Computernutzer, sich im
Internet darzustellen, kann leicht in einem finanziellen Fiasko enden. Denn
wer die rechtlichen Regelungen des Webs nicht kennt, sieht sich schnell
Abmahngebühren, Unterlassungsklagen oder Schadenersatzforderungen
ausgesetzt. Die Gefahren lauern bei der Wahl des Domain-Namens ebenso
wie bei fremden Fotos und Texten oder bei Gästebüchern und Links."Oft haben die Leute überhaupt keine Ahnung, worauf sie sich einlassen",
sagt Jutta Rosenbach, Inhaberin des Web-Dienstleisters Rosenbach Medien,
die selbst "ein gebranntes Kind" ist. Denn vor einem Jahr bekam sie für ihr
ehrenamtliches Engagement für einen Altenpflegeverein eine Abmahnung
von einem Anwalt. Wer auf der von ihr betreuten Homepage eine News-
Letter abbonieren wollte, sollte seinen Namen angeben - ein Verstoß
gegen Datenschutzbestimmungen, so der Anwalt. Siehe Exkurs hierzu.
Alle Links sind am Schluss nochmal gesammelt aufgeführt.ABMAHUNGSWELLE: Seither wehrt sich Jutta Rosenbach in einer
Netz-Initiative (https://www.study-board.de/www.abmahnungswelle.de) zusammen mit anderen
Betroffenen gegen kostenpflichtige Abmahnungen von Anwälten. Denn
einige Kanzleien haben die Unwissenheit vieler Homepage-Betreiber längst
als lukrative Einnahmequelle entdeckt. "Die wenigen schwarzen Schafe
unter den Rechtsanwälten verdienen mit Serienabmahnungen richtig Geld",
so Noogie Kaufmann, Internetrechtsexperte aus Mannheim.Im Durchschnitt kostet "der blaue Brief" vom Anwalt 800 Euro Gebühren, im
Einzelfall auch 1500 Euro, so Jutta Rosenbach. Kommen noch Schaden-
ersatzforderungen hinzu, kann es wesentlich teurer werden. Doch selbst
wenn die Abmahnung an sich rechtens ist, bedeute dies nicht, dass
Abgemahnte die Höhe der Forderungen zu akzeptieren haben, sagt
Kaufmann. Betroffene könnten sich dagegen wehren - letztlich entscheide
ein Gericht.DIE GEWERBLICHE Homepage - erforderliche Impressum-Angaben
nach § 6 des seit 01.01.2002 geltenden Teledienstgesetzes (TDG). [s.Anhang]Vor allem die Betreiber einer gewerblichen Homepage müssen auf der Hut sein:
Auf Betreiben eines Wettbewerbers schickte Kaufmann zufolge etwa eine Kanzlei
1000 Abmahnungen an Konkurrenzunternehmen. Für jedes Schreiben forderten
die Anwälte knapp 1000 Euro Gebühr. Der Vorwurf: Im Impressum der Seiten
fehlten Angaben, die seit 01/2002 vorgeschrieben sind. "Privatleute müssen
im Moment noch kein Impressum haben", sagt Kaufmann.DOCH BEI WERBEBANNERN wird die Grenze zwischen gewerblichen
und privaten Homepages "fließend." Regelungen, die nur für geschäftsmäßige
Dienste gelten, können laut Kaufmann schnell Privatpersonen treffen. Das
gilt etwa dann, wenn eine private Webseite über einen Billiganbieter
betrieben wird und dieser Werbebanner auf die Seite setzt.
Also darauf achten, dass kein Übermaß von Werbebannern entsteht.Doch selbst wer seine Seite rein privat hält, kann Probleme bekommen, etwa
wegen Beleidigungen, pornografischer oder extremer Inhalte."WAS ICH IM WIRKLICHEN LEBEN NICHT DARF,
DARF ICH AUF DER HOMEPAGE AUCH NICHT", sagt Sabine Köster-Hartung,
Rechtsreferentin des Deutschen Multimedia Verbandes. Eine einfache Regelung,
die jedoch ihre Tücken hat: Wer zum BeispielEIN GÄSTEBUCH auf seine Seite stellt, haftet auch für die Einträge anderer
Nutzer. "Wichtig ist, dass ich mir die fremden Inhalte nicht zu eigen mache",
erklärt Internetexperte Kaufmann. Bei Gästebüchern müssten Einträge deshalb
regelmäßig überprüft und gegebenenfalls Einträge gelöscht werden. Siehe
Exkurs hierzu.DIE INHALTE verlinkter Seiten - selbst dafür machten einige Gerichte
in der Vergangenheit die Homepagebetreiber verantwortlich. Eine einheitliche
Regelung gebe es hier allerdings nicht, so Kaufmann. Deswegen sei beim
Verlinken von Seiten mit zweifelhaften Inhalten generell Vorsicht geboten.DEN IN DER PRAXIS HÄUFIGSTEN VERSTOß sieht Andreas
Mauer, Sprecher des Domain-Anbieters Strato, jedoch bei der Verletzung des
Urheberrechts. Das Internet mache es sehr einfach, Inhalte von fremden Seiten
in die eigene Homepage einzubauen. Bilder, Texte, Audio- oder Videodateien
lassen sich mit wenigen Klicks übernehmen, rechtens ist das aber nicht.Selbst der Quellcode einer fremden Seite oder Linksammlungen genießen
urheberrechtlichen Schutz, so Andreas Maurer. Das Gleiche gilt etwa für
Stadtpläne, die Nutzer gerne einscannen, um den Weg zur eigenen Wohnung
zu zeigen. Sabine Köster-Hartung rät, beim Urheber um Erlaubnis zu
fragen [REM im allgemeinen wird dies mit Quellenangabe gestattet].REM: Urheberrecht liegt aber nur vor, wenn es sich um eine eigenständige
Leistung/Lösung handelt und entsprechend gekennzeichnet wurde. Dennoch
ist es guter Stil, bei von anderen übernommen Internet-Inhalten die Quelle
anzugeben. Sofern die Quelldaten sich ändern könnten, sollte überhaupt nur
ein Link 'eingebaut' werden.DAS ABKUPFERN-Risiko - schließlich kann es auch sein, das ein
zitierter vermeintlicher Urheber selbst auch nur abgekupfert hat. Bei brisanten
Informationen sollte man also vorsichtshalber möglichst 'die Original-Quelle
sichten.' "Wirklich sicher kann man daher nur bei eigenen Inhalten sein",
warnt Sabine Köster-Hartung.DOMAIN-Namen: Den ersten rechtlichen Fehler können Homepage-
Betreiber allerdings schon machen, bevor ihre Seite ans Netz geht, also
bei der Registrierung: Die Anmeldestelle überprüft nicht die Rechtmäßigkeit
des angegebenen Namens. Tabu sind beispielsweise Namen von Firmen,
Marken, Städten und Prominenten sowie von staatlichen Einrichtungen,
von Filmen oder Zeitschriften. Eine Unterlassungsklage kann schnell
ins Geld gehen, und das vor 2-3 Jahre so beliebte Domain-Grabbing hat
sich als unlukrative Einnahmequelle erwiesen.EXKURS: Wenn ein Newsletter angeboten wird
1. Es sollten nur die personenbezogenen Angaben erhoben werden, die
erforderlich sind (EMail-Adresse), ferner sind statistische Abfragen allgemeiner
Art wie männlich/weiblich, Altersangabe und Land/Bundesland daten-
schutzrechtlich unproblematisch.
2. Bei jedem Newsletterversand sollte der Hinweis/Link angeboten werden,
mit dem der Newsletter abbestellt werden kann.EXKURS: DAS GÄSTEBUCH und DAS EIGENE FORUM
http://www.winfuture.org/web/index.php?inhalt=run/news/news.showem.php&ID=6071
Quelle: elias.e, N24 NachrichtenRedaktion - (N24.de, dpa, ddp, AFP)Auch private Betreiber haften für Webinhalte
Die eigene Homepage lässt sich heute einfach bauen und für wenige Cent im
Monat ins Internet stellen. Doch jeder Betreiber kann auch schnell in eine
mitunter gefährliche Grauzone des Rechts geraten, berichtet die Fachzeitschrift
"Computer easy" 20/2002. Passieren könne das zum Beispiel mit einem
Gästebuch oder Forum. Seit einem Urteil des Landgerichts Potsdam haften
auch private Homepage-Betreiber, wenn im Eifer des Meinungsaustauschs ein
Forumsteilnehmer andere beleidigt.Schutz gegen eine gerichtliche Auseinandersetzung bietet dem Magazin zufolge
der Hinweis "Die Beiträge im Forum geben nicht die Meinung des Homepage-
Betreibers wider". Noch besser sei allerdings ein automatischer Schutz: In vielen
professionellen Gästebüchern wie beispielsweise Parsimony (https://www.study-board.de/www.parsimony.de)
ließe sich die Funktion "Wortsperre" aktivieren. Beiträge mit unliebsamen
Wörtern würden nicht veröffentlicht.Gerade für private Homepage-Besitzer empfiehlt sich, nur Gästebücher und
Foren zu verwenden, in die kein HTML-Code eingegeben werden kann
[REM oder fortlaufende Kontrolle der neuen Beiträge].
Andernfalls könnte das Forum von Profis manipuliert werden. Wer Ärger
vermeiden will, sollte auch darauf verzichten, dass aus dem Gästebuch auf
andere Seiten verlinkt wird. Denn auch für Verweise auf fremde Websites haftet
der Betreiber der Homepage, so die aktuelle deutsche Rechtsprechung.Weiterführende rechtliche Tipps und eine Sammlung einschlägiger
Urteile gibt es im Internet unter anderem auf den (getesteten) Webseiten
http://www.digi-info.de/recht - Internet der rechtsfreie Raum?
http://www.e-recht24.de - Nochmehr Recht im Internet
http://www.abmahnungswelle.de - "Info-Tankstelle gegen Abmahnungswelle"
http://www.abmahnungswelle.de/testina.html
"Sie sind abgemahnt worden? - Ist mir auch schon passiert.
Nur nicht den Kopf verlieren! Es naht der "Anti-Abmahn-Automat."http://www.parsimony.de - Gästebuchprogramm
http://www.winfuture.org/web/index.php?inhalt=run/news/news.showem.php&ID=6071http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/tdg/ - Gesetzestext
[REM für das Rechtsdeutsch entschuldige ich mich hiermit]
=========================ANHANG: § 6 Teledienstegesetz
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http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/tdg/Teledienstgesetz
Ausfertigungsdatum: 22. Juli 1997
Verkündungsfundstelle: BGBl I 1997, 1870
Fußnote: Textnachweis ab: 1. 8.1997
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 und 4 Abs. 1 G v. 14.12.2001 I 3721
Ausdrücklicher Hinweis des Gesetzgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der EGRL 31/2000 (CELEX Nr: 300L0031)
vgl. G v. 14.12.2001 I 3721Das Gesetz wurde als Artikel 1 G 9020-6/1 v. 22.7.1997 I 1870 (IuKDG)
vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 11 dieses G am 1.8.1997
in Kraft getreten.
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TDG § 6 Allgemeine InformationspflichtenDiensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
zu halten:1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht
wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die
entsprechende Registernummer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1
Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die
eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG
Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung
zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die
Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184
S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a
des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz,
dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem
Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem
Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen
bleiben unberührt.