REK04 - Aufgabe 2

  • Hallo ihr Lieben,

    ich komme leider bei REK04 nicht ganz weiter. Kann mir vll jemand einen Denkanstoss geben?

    Frage:
    Mayer in München bestellt wieder bei Schmidt in Hamburg teure exotische Früchte, die aber erst "frisch vom Schiff" zwei Wochen nach Bestellung bei Mayer angeliefert werden sollen, da Mayer diese für eine große Hochzeitsfeier benötigt. Die Früchte werden jedoch unmittelbar nach der Bestellung angeliefert.
    a. Muss Mayer die Früchte annehmen und bezahlen, wenn er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er "frische Früchte" benötigt? Spielt es eine Rolle, dass Mayer entsprechende Kühlräume zur Verfügung hat?
    b. Was ist, wenn die Früchte nicht qualitativ "1. Ware" sind?

    Vielen Dank.

    Sonnige Grüße

    Elli

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  • Schuldrechtlich sind die beiden nach §433 BGB verpflichtet.
    Schmidt muss die Ware, frei von Sach- und Rechtsmängel, übergeben und Mayer muss die Ware bezahlen.
    Da hier ein Termin vorgegeben wurde, handelt es sich um ein sogenanntes Fixgeschäft.
    Dabei muss eine genau bestimmte Leistungszeit (in diesem Fall 2 Wochen) mit fixcharakter vorgegeben sein.
    Mayer muss die Früchte nicht annehmen, da der Lieferungszeitpunkt laut Bestellung erst viel später erfolgen soll
    Allerdings muss er Schmidt Zeit zum nachbessern geben §323 BGB.
    Mayer kann z. B. die Früchte annehmen und sie für weniger verkaufen, den Ausgleich von Schmidt ersetzen lassen.

    b)
    Wenn die „1. Ware“ vertraglich festgelegt wurde und Mayer feststellt dem ist nicht so §434 BGB,
    hat er Anspruch auf Gewährleistung nach § 437 BGB.
    z. b. Nachbesserung § 439 BGB, Kaufpreis mindern § 441 BGB, zurücktreten wenn Früchte in katastrophalem Zustand