Säumniszuschlag

  • Hallo ihr Lieben,

    ich hänge gerade an dem Studienheft SfBB 1N / 0712 A08. Steuerlehre ist so gar nicht mein Gebiet =( .
    Vielleicht kann mir ja Jemand helfen.

    Aufgabe 2
    Der Steuerpflichtige B überwies seine Einkommensteuervorauszahlung, fällig am 10.03.2012 (3830 €), für das I.Quartal 2011 verspätet. Er teilte seiner Bank den Überweisungsauftrag am 13.04.2012. Der Steuerbetrag wurde der Finanzkasse am 20.04.2012 gutgeschrieben.
    Berechnen Sie die Höhe des vom Finanzamt geforderten Säumniszuschlages.

    Ein Säumniszuschlag wird doch nur für volle Monate berechnet, oder gilt ein voller Monat vom Fälligkeitsdatum + 30Tage oder 31Tage als voller Monat?

    Ich hoffe es kann mir Jemand helfen.

    Vielen Dank!

  • Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag

    Bei einem Steuerbescheid, aber auch bei vielen anderen behördlichen Bescheiden, gilt eine Einspruchsfrist ab Fristbeginn von einem Monat
    – hier wiederum gilt, dass Monat gleich Monat ist und nicht etwa 30 oder 31 Tage. Ist der Beginn der Frist beispielsweise der 30.06.
    eines Jahres, so endet die Frist am 30.07. – aber: Beginnt die Frist am 31.01. eines Jahres, so endet sie bereits am 28.02., da der
    Februar (regulär) eben nur 28 statt 30. / 31. und bei einer Monatsfrist zum Monatsende der letzte Tag zählt