Abgabenordnung

  • Hallo,

    ich habe hier ein Aufgabe wo ich ziemlich unsicher bin. Wäre um Hilfe dankbar!!

    Die Steuerpflichtige Mandy Mustermann, Berlin, hat ihre ESt-Erklärung 2007 erst am 22.3.2011 eingereicht.
    Mit dem ESt-Bescheid vom 5. 12. 2011 (Aufgabe zur Post) setzt das Finanzamt die Einkommensteuer auf 13.912,-- € fest.
    Die geleisteten Vorauszahlungen betragen 10.000,-- €.

    1 Wie hoch darf der Verspätungszuschlag maximal sein?

    2 Wann muss die Nachzahlung spätestens beim Finanzamt eingehen, damit kein Säumniszuschlag zu zahlen ist? Die Steuerpflichte zahlt an das Finanzamt per Scheck.

  • Hey Gast!
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  • Hi,
    schau Dir mal die folgenden Paragraphen an

    Zu 1
    § 152 AO
    Ausgangsgröße für die Berechnung des Verspätungszuschlags ist die festgesetzte Steuer.
    Keinen Einfluss hat generell die Zahlschuld, die sich nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen ergibt

    Zu 2
    § 240 AO
    § 224 AO
    Scheckzahlung kann zu fiktiver Säumnis führen
    Selbst wenn das Geld dem Finanzamt noch rechtzeitig zur Fälligkeit gutgeschrieben wird, kann das Finanzamt einen Säumniszuschlag festsetzen,
    falls der Scheck nicht drei Tage vor Fälligkeit bei der Finanzkasse eingeht.
    Seit 2007 gilt die Regel, dass Scheckzahlungen an das Finanzamt erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet gelten
    Scheckzahlungen müssen also grundsätzlich drei Tage vorher beim Finanzamt eingehen, auf das Datum der Gutschrift kommt es nicht an.

  • Hi HaPe,

    danke für den Tip.

    Hier meine Antworten,siehst du das genauso??

    a)
    Nach § 152, Abs. 2 AO ist die festgesetzte Steuer/ Messbetrag die Ausgangsgröße für die Berechnung des Verspätungszuschlags. Dieser darf 10 % der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens 25.000 € betragen.

    b)
    Laut § 224, Abs. 1 AO sind Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständigen Kassen zu entrichten. Nach § 224, Nr. 1 AO gilt bei Übersendung von Schecks drei Tage nach dem Tag des Eingangs.

    Nach § 240 Abs. 1 AO wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten.

    Die Scheckzahlungen müssen also 3 Tage vorher beim Finanzamt eingehen. Das Datum der Gutschrift spielt keine Rolle.

  • a) dürfte ok sein

    bei b) eventuell so
    Laut § 224, Abs. 1 AO sind Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständigen Kassen zu entrichten.
    Nach § 224, Nr. 2.1 AO gilt eine wirksam geleistete Zahlung durch Zahlungsmittel am Tag des Eingangs, bei Übersendung von Schecks erst drei Tage nach dem Tag des Eingangs.

    Die Scheckzahlungen müssen also 3 Tage vor Fälligkeitstag beim Finanzamt eingehen. Das Datum der Gutschrift spielt keine Rolle.