Hallo Leute,
Mich beschäftigt gerade die gleiche Frage ich hab folgenen Lösungsansatz, bin mir aber auch überhaupt nicht sicher!
Die Vorraussetzung von §280 Absatz 1 und 3 BGB sowie § 281 BGB liegen vor. Folglich kann K von V Schadenersatz statt der Leistung gemäß §281BGB verlangen.
§281 Satz 1 besagt, soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzung des §280 Abs1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.
Der Schaden beträgt 2000€. Der Anspruch gegen V aus die Lieferung der 500Sonnenschirme ist dann aber ausgeschlossen.
V muss also K die 2000E Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung zahlen.
V hat sich der Hilfe eines Dritten Azubi A bedient, um seine Pflichten zu erfüllen. Hier bei ist K ein Schaden entstanden. Gemäß §278 BGB ist der V für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen verantwortlich. ER muss also auch aus dieser Rechtslage gesehen die 2000€ zahlen.
Ist das richtig??
Gruss Sandra