Rückstellung beim Jahresabschluss

  • Morgen,

    hoffe es kann mir einer helfen.
    Folgende Sachlage:

    a) Eine große Kapitalgesellschaft weist eine Rückstellung von 200 TEUR für Gewährleistungen aus. Die dafür notwendigen Einzelnachweise konnten dem Abschlussprüfer nicht vorgelegt werden. Aus dem Schriftwechsel im Unternehmen sind Inanspruchnahmen aus Gewährleistungen ersichtlich.

    b) Im selben Jahresabschluss wurden im Anhang die Bezüge des Vorstandes nicht angegeben.

    Welche Folgerungen kann man daraus ziehen?

    Hoffe noch, dass ich im richtigen Abschnitt gelandet bin.

    thx to all

  • sorry für doppelposting. ?(

    ist die frage denn so schwierig?
    anscheinend, sonst hätte ich sie ja beantworten können :rolleyes: :P

    bitte um hilfe, was wolen die von mir?

  • Hallo Guido,

    zu a)
    sofern die Rückstellung in Höhe von TEUR 200 den zu erwartenden Gewährleistungen im Folgejahr, bzw. den in der Vergangenheit angefallenen
    Gewährleistungen entspricht wird der Abschlußprüfer diesen Betrag stehen lassen, ansonsten wird er den Betrag verändern bzw. im Extemfall auf 0 reduzieren.

    zu b)
    Pflichtangabe nach §285 HGB

    Ich hoffe, dies hilft dir weiter.

    Alex

  • Moinsen,

    sorry, hab Deien Beitrag erst heut gelesen...

    zu a) die fehlenden Angaben zu den Gewährleitungsverpflichtung führen zu einer Schätzung nach GoB

    Rückstellungen sind grundsätzlich mit dem Betrag auszuweisen, der bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag notwendig ist.

    Seit dem Veranlagungszeitraum 1999 gilt bei Rückstellungen für Geldleistungsverpflichtungen ein Abzinsungsgebot. Danach ist grundsätzlich eine Abzinsung mit 5,5 v. H. p. a. vorzunehmen. Ausgenommen sind Rückstellungen,

    · deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,

    · die verzinslich sind oder

    · die auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen.

    Bei Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen (z. B. Gewährleistungsverpflichtungen) gilt dieser Grundsatz ebenso.

    In einem Verfahren vor dem Finanzgericht München war streitig, ob Rückstellungen für eine Gewährleistungsverpflichtung bei einer Garantiefrist von mehr als zwölf Monaten abzuzinsen sind.

    Das Finanzgericht entschied, dass Pauschalrückstellungen keine konkrete Laufzeit haben und verneinte die Abzinsungsverpflichtung

    Anders sieht es bei der bonitätsmäßigen Analyse der Bilanz aus. Aber das steht auf einem anderen Blatt.

    LG Wastel

    "Das Alter ist nämlich eine unheilbare Krankheit" Seneca