Gesellschaftsumwandlung

  • Ich komme bei folgender Aufgabe nicht weiter:

    HErr Starkowsky ist Mehrheitsaktionär der Eisengießer AG

    a) Er kauft alle Aktien auf und wird somit Alleininhaber. Ist die AG untergegangen? Kann er sie F.Stark.- Eisengießerei AG nennen?

    b) Da er als Aktionär zu wenig Einfluss hat erwägt er eine Umgründung Was schlagen Sie vor wenn er seine Haftung nicht erhöhen will.

    c) Er ist auch Mitglied der Volksbank eG, was muss geschehen, wenn er auch hier Alleininhabe rwerden will?

    Ich wäre auch über Hinweise, wo ich die entsprechenden GEsetzestexte finden kann sehr dankbar!!

    Danke schon mal !

  • Hey Gast!
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  • Hi,

    wähle doch bitte eine aussagekräftigere Betreffzeile wie "Gesellschaftsumwandlung" oder dergleichen. So sehen sich mehr User deinen Thread an und er kann mit der Suchefunktion leichter gefunden werden. Mit Klick auf Edit kannst du sie bearbeiten. Nicht jeder hat diese Hefte zur Verfügung evtl. solltest du auch noch mehr zur Fallangabe beisteuern.

    Gruß
    Markus

    I don't always know what I'm talking about but I know I'm right!


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  • Hallo Bretzel.
    Hänge auch fest an der gleiche Aufgabe.
    Wäre nett wenn mir jemand helfen könnte. Der Rest habe ich halbwegs gelöst, aber mit dieser Volksbank eG komme ich einfach nicht weiter.
    Gruß Hondadieter

    Hondadieter

  • Hallo zusammen,

    hier Lösungsvorschläge, vielleicht hilfts ja was :)

    5a) Die AG ist nicht untergegangen, weil an der Aktiengesellschaft kann
    mindestens eine Person beteiligt sein (§ 2 AktG).

    5b) Ich schlage eine GmbH vor, weil man bei einer GmbH im Gegensatz zur AG nur beschränkt d. h. bis zur Höhe seiner Kapitaleinlage haftet.
    Der Umgründer wäre nun Gesellschafter. Er müsste zwar seine Macht mit
    Einem weiteren Gesellschafter teilen, doch wäre sein Einfluss definitiv
    größer.

    Die Haftung ist geringer geworden.
    Um 100 % Aktien der AG zu kaufen, hätte Herr Starkowsky mindestens
    50.000 € (§ 7 AktG) investieren müssen. Geht die Firma den Bach runter, ist sein Geld weg. Mit der Gründung der GmbH würde seine Haftung auf 12.500 €
    (Mindesteinlage für die GmbH pro Gesellschafter) sinken.

    5c) Ich sage ja, da der Zusatz AG enthalten ist. Der Name an sich kann ein Phantasie-, Sach- oder Personenname sein.

    5d) Herr Starkowsky kann nicht Alleininhaber einer Genossenschaft
    werden.
    Hier sind mindestens sieben Personen vorgeschrieben(§ 4 GenG

  • Zitat

    Original von quitschie
    5b) Ich schlage eine GmbH vor, weil man bei einer GmbH im Gegensatz zur AG nur beschränkt d. h. bis zur Höhe seiner Kapitaleinlage haftet.
    Der Umgründer wäre nun Gesellschafter. Er müsste zwar seine Macht mit
    Einem weiteren Gesellschafter teilen, doch wäre sein Einfluss definitiv
    größer.

    Ich würde hier auch die GmbH vorschlagen, allerdings braucht man auch hier nur mindestens einen Gesellschafter. Er müsste sich also seine Macht mit keinem weiteren Gesellschafter teilen.

    Bei dem Rest stimmt ich mir dir überein!

    Liebe Grüße,

    Chicita

    Ein Egoist ist ein unfeiner Mensch, der für sich mehr Interesse hat als für mich.
    Ambrose Bierce, amerikanischer Journalist (1842-1914)