Aufgabe: Welche steuerlichen Regelungen können als konkrete Beispiele für die umgekehrte Maßgeblichkeit genannt werden.
Meine Antwort lautet:
Ein handelsrechtliches Aktivierungsgebot, Aktivierungswahlrecht und Passivierungsgebot führt steuerrechtlich zu einem Bilanzierungsgebot.
Handelsbilanz: § 248 Abs. 2 HGB: Aktivierungswahlrecht selbstgeschaffener immaterieller Vermögenswerte des Anlagevermögens
Steuerbilanz: § 5 Abs. 2 EStG: Aktivierungsverbot
Handelsbilanz: § 249 Abs. 1 HGB: Drohverlustrückstellungen sind zu bilden
Steuerbilanz: § 5 Abs. 4a EStG: Bildung von Drohverlustrückstellungen grundsätzlich unzulässig
Ein handelsrechtliches Aktivierungsverbot, Passivierungsverbot und Passivierungswahlrecht führt steuerrechtlich zu einem Bilanzierungsverbot.
Handelsbilanz: 253 Abs. 3 HGB: außerplanmäßige Abschreibung bei nur vorübergehender Wertminderung für Finanzanlagen zulässig
Steuerbilanz: § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG: Abschreibungsverbot
Handelsbilanz § 246 HGB: Ansatz des derivativen Firmenwerts und Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, keine Wertaufholung
Steuerbilanz § 7 Abs. 1 EStG: Ansatz und Abschreibung über 15 Jahre. Wertaufholungsgebot
Bin ich richtig oder liege ich total falsch ?