umgekehrte Maßgeblichkeit

  • Aufgabe: Welche steuerlichen Regelungen können als konkrete Beispiele für die umgekehrte Maßgeblichkeit genannt werden.

    Meine Antwort lautet:

    Ein handelsrechtliches Aktivierungsgebot, Aktivierungswahlrecht und Passivierungsgebot führt steuerrechtlich zu einem Bilanzierungsgebot.
    Handelsbilanz: § 248 Abs. 2 HGB: Aktivierungswahlrecht selbstgeschaffener immaterieller Vermögenswerte des Anlagevermögens
    Steuerbilanz: § 5 Abs. 2 EStG: Aktivierungsverbot

    Handelsbilanz: § 249 Abs. 1 HGB: Drohverlustrückstellungen sind zu bilden
    Steuerbilanz: § 5 Abs. 4a EStG: Bildung von Drohverlustrückstellungen grundsätzlich unzulässig


    Ein handelsrechtliches Aktivierungsverbot, Passivierungsverbot und Passivierungswahlrecht führt steuerrechtlich zu einem Bilanzierungsverbot.
    Handelsbilanz: 253 Abs. 3 HGB: außerplanmäßige Abschreibung bei nur vorübergehender Wertminderung für Finanzanlagen zulässig
    Steuerbilanz: § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG: Abschreibungsverbot

    Handelsbilanz § 246 HGB: Ansatz des derivativen Firmenwerts und Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, keine Wertaufholung
    Steuerbilanz § 7 Abs. 1 EStG: Ansatz und Abschreibung über 15 Jahre. Wertaufholungsgebot

    Bin ich richtig oder liege ich total falsch ?