Gewerbetreibender oder Kaufmann??

  • Hallo Leute,
    habe da eine Frage zu einer Einsendeaufgabe komme mal wieder nicht weiter


    L hat einen größeren landwirtschaftlichen Betrieb mit Ackerbau und Viehzucht. Seine Ehefrau F möchte eigene Erzeugnisse in einem kleinen „Hofladen“ verkaufen



    FRAGE:
    Sind L und F oder einer von beiden als Gewerbetreibende oder Kaufleute im Sinne des HGB anzusehen?






  • Nach § 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann, „wer ein Handelsgewerbe betreibt“. Was als Handelsgewerbe
    anzusehen ist, bestimmen § 1 Abs. 2 HGB und § 2 HGB

    Die Bearbeitung eines land- oder forstwirtschaftlichen Hofes ist kein Gewerbe
    Die Sonderregelung für Land- und Forstwirte, § 3 HGB
    Land- und Forstwirte sind kraft Gesetzes grundsätzlich keine Kaufleute (§ 3 Abs. 1 HGB).
    Sie können sich jedoch in das Handelsregister eintragen lassen, wenn ihr Unternehmen
    nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
    erfordert (§ 3 Abs. 2 HGB). Das Gleiche gilt gemäß § 3 Abs. 3 HGB für Nebenbetriebe. Ein
    Land- oder Forstwirt, der von der Möglichkeit Gebrauch macht, sich in das Handelsregister
    eintragen zu lassen, wird als Kannkaufmann bezeichnet. Die Eigenschaft als Kannkaufmann
    hat drei Voraussetzungen:

    Es muss sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen oder einen Nebenbetrieb
    (z.B. Molkerei) hierzu handeln.

    Das Unternehmen muss nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
    Geschäftsbetrieb erfordern (§ 3 Abs. 2 HGB).

    Der Land- oder Forstwirt hat sich – freiwillig – ins Handelsregister eintragen lassen.

    Landwirtschaftliche Tätigkeit setzt voraus, dass der Grund und Boden in bestimmter
    Weise genutzt wird (Ackerbau, Gemüse-/Obstanbau, Viehzucht). So betreiben z.B. Gärtnereien
    und Baumschulen nur dann Landwirtschaft i.S.d. § 3 HGB, wenn der Betrieb auf
    die Gewinnung und Züchtung von Pflanzen im Eigenanbau gerichtet ist. Werden dagegen
    lediglich gekaufte Pflanzen vertrieben, liegt keine Landwirtschaft vor.

    Die Vermarktung selbsterzeugter, Eigenproduktee
    (z.B. Eier, Milch, Gemüse, Honig) ab Hof ist als landwirtschaftliche Urproduktion
    anzusehen und damit kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (► kein anzeigepflichtiges Gewerbe).
    2. Werden in dem Hofladen oder dem Handelsgeschäft zugekaufte Produkte abgesetzt,
    entsteht neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein selbständiger Gewerbebetrieb,
    wenn der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes
    des Hofladens bzw. des Handelsgeschäfts oder 51 500 € nachhaltig übersteigt.

    Hoffe es hilft etwas

    Gruß
    hape