Hallo zusammen,
ich komme mit der Aufgabe 1 nicht klar... :confused:
Meiner Meinung nach kann:
a) K nicht vom Kauf zurücktreten, da kein Rücktrittsrecht vereinbart war. Da Verträge grundsätzlich zu erfüllen sind, gewährt das Gesetz ein solches Recht nur dann, wenn die Durchführung auf besondere Schwierigkeiten stößt (Leistungsstörung): Der Schuldner leistet nicht, nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder verletzt bei Anlass der Leistung Schutzpflichten. Das alles tirfft ja nicht zu...
b) hier trifft doch das Gleiche zu!? Egal was das Gerät kostet. Somit kann K auch kein Widerruf gegenüber V erklären.
Das wäre meine Idee, kann mir aber nicht vorstellen, dass diese Antwort die richtige ist...
Für Hilfe wäre ich sehr dankbar!
LG