an alle Boardbetreiber!!!

  • Kontrolle der Gästebucheinträge im Internet

    mit Urteil vom 16.05.2001 Az.:4 O 106/00
    hat das LG Trier folgendes beschlossen:

    Zitat

    1. Wer als Betreiber eines virtuellen Gästebuchs im Internet die Einträge über längere Zeit ungeprüft lässt, nimmt in Kauf, dass dort ehrverletzende Äußerungen über Dritte erscheinen. Er macht sich diese Eintragungen dadurch zu eigen. Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass der Betreiber sich distanziere, reicht nicht aus, um diesen Eindruck zu verhindern.

    2. Bei einer rein privat betriebenen Website mit verhältnismäßig begrenztem Aufkommen von Beiträgen reicht es aus, wenn der Betreiber die Gästebuch-Eintragungen in wöchentlichen Abständen zur Kenntnis nimmt und gegebenenfalls solche mit rechtswidrigem Inhalt löscht.

    Diese Entscheidung ist meines Erachtens auch auf Foren Anzuwenden!

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  • moin tobias,

    noch'n gedicht:
    Überwachungspflichten für Gästebücher und Foren

    das thema, inwieweit ist ein betreiber einer homepage oder eines forums für
    einträge verantwortlich, treibt homepage- und forenbesitzer genau so viel
    um, wie das thema impressum.

    Rechtsanwalt Hagen Hild hat auf seiner homepage zum thema "Überwachungs-
    pflichten für Gästebücher und Foren" nicht nur das urteil des lg trier in sachen
    gästebuch aufgeführt, sondern auch eine kommentierung und zusammenfassung
    erstellt. ich empfehle dringend, den gesamten beitrag zu lesen.

    zitat:

    Überwachungspflichten für Gästebücher und Foren
    von Rechtsanwalt Hagen Hild, Augsburg

    Urt. des LG Trier vom 16.05.2002, Az. 4 O 106/00 [über JurPC]

    Mit einem Aufsehen erregenden Urteil hat das LG Trier festgestellt,
    dass der Betreiber eines Gästebuchs sich die Eintragungen zu eigen macht,
    wenn er diese nicht wöchentlich auf rechtswidrige Inhalte kontrolliert und
    gegebenenfalls solche löscht. Für Gästebücher von kommerziellen
    Webseiten, dürften nach dem Urteil des LG Trier noch kürzere
    Überwachungspflichten gelten.

    Sachverhalt: Die Beklagten betreiben gemeinsam im Internet ein Gästebuch.
    Am 24. Januar hinterließ ein anonymer Nutzer den Eintrag: "Herr S. wohnt in T.
    in der T-Straße 14. Er sollte aufpassen, ob es was bringt Steuerbetrug und
    Geldwäsche zu betreiben." Die Äußerung bezog sich auf den Kläger, der
    steuerberatend tätig ist. Nach über vier Wochen, am 23.02.2002 war die
    Äußerung noch immer im Gästebuch aufzurufen.

    Entscheidung des Gerichts: Das Gericht hat die Beklagten zur Unterlassung
    verurteilt. Begründet wurde dies damit, dass die Beklagten sich die Inhalte
    dadurch zu eigen gemacht hätten, dass sie das Gästebuch nicht in regelmäßigen
    Abständen kontrolliert hätten.

    zitat ende

    © copyright Rechtsanwalt Hagen Hild, https://www.study-board.de/www.kanzlei.biz, hild@kanzlei.biz
    quelle und weiterlesen:
    http://www.kanzlei.biz/artikel/gaestebucheintraege.htm

    morgengruss vom plumber

  • moin leutz,

    ein weiterer beitrag zum thema. ich habe den artikel von ra Hagen Hild an die erste
    stelle gerückt - siehe oben -, weil in ihm aufschlussreiche kommentierung und zusammenfassung enthalten sind.

    LG Düsseldorf: Inhaberhaftung für Gästebücher bestätigt
    16.08.2002

    Betreiber eines Internet-Gästebuches für Einträge anderer Personen

    Nach dem LG Trier (Az: 4 O 106/00, Urteil vom 16.05.2001) hat in einer am
    14. August 2002 verkündeten Entscheidung nunmehr auch das LG Düsseldorf
    eine Haftung für Einträge in Internetgästebüchern bejaht. Deutlicher als das
    LG Trier hat das LG Düsseldorf klargestellt, dass jemand, der auf seiner privaten
    "Homepage für Dritte die Möglichkeit bietet, sich in ihr Gästebuch mit jedweden
    Beiträgen einzutragen" Teledienstanbieter im Sinne von § 5 TDG ist. Den
    Prozess hatte Günter Frhr. v. Gravenreuth angestrengt.

    Im verhandelten Fall waren nach Angabe von Gravenreuth in dem Gästebuch
    zum fraglichen Zeitpunkt nur ca. 170 Einträge vorhanden. Deshalb handelte es
    sich nach Ansicht des Gerichts "um eine beschränkte und damit leicht
    überschaubare Anzahl neu eingehender Beiträge". Ob diese wöchentlich (so das
    LG Trier) oder zumindest einmal im Monat zu kontrollieren seien, steht allerdings
    dahin. Im verhandelten Fall standen die Beiträge ca. vier bzw. drei Monate im
    Gästebuch. Innerhalb dieser Zeit hätte auf jeden Fall eine Kontrolle seitens der
    Beklagten erfolgen müssen, so das LG Düsseldorf.

    quelle und weiterlesen:
    http://www.golem.de/showhigh.php?file=/0208/21232.html&wort[]=gästebuch

    10.07.2002

    Gericht bestätigt Haftung für Gästebucheinträge

    Das Landgericht Düsseldorf hat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung
    bekräftigt, dass ein Homepagebetreiber für Einträge in seinem Gästebuch
    haftet. Regelmäßige Kontrollen in einem offenen Gästebuch, in dem jeder eine
    Nachricht hinterlassen kann, sind danach zumutbar. Sind rechtsverletzende
    und beleidigende Beiträge über Monate hinweg nachlesbar, obwohl andere
    Beiträge gelöscht und die Homepage in dieser Zeit aktualisiert wurden, gelten
    die Einträge als eigener Inhalt. Damit befindet sich das Gericht auf einer
    Linie mit dem LG Trier, das erst kürzlich die Haftung für beleidigende
    Gästebucheinträge bejaht hatte.

    Geklagt hatte der Münchener Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth,
    der sein Persönlichkeitsrecht durch Beiträge im Gästebuch der Krankenschwester
    Ulrike Strieder verletzt sah. Er sei ein "Parasit", der "entfernt" werden müsse,
    stand dort zu lesen. Andere Einträge rieten, dem Anwalt einen "Explodierer"
    zu schicken.

    quelle und weiterlesen: http://www.heise.de./newsticker/result.xhtml?url=/newsticker/data/anw-10.07.02-010/default.shtml&words=G%E4stebuch

    morgengruss vom plumber