Indem Artikel steht das "das zu befreiende Mutterunternehmen und seine TU in den befreienden Konzernabschluss unbeschadtet der §§ 295 [entfällt ja sowieso] 296 einbezogen worden sind.
Bedeutet das, das das zu befreiende Unternehmen, bei Ausübung des Wahlrechts nach § 296, eben nicht konsolidiert werden muss?
Und nebenbei, hat einer von euch eine Gegenüberstellung der Grundsätze zur Konzernrechnungslegung nach IASund HGB?