:-( ESA zu REK01A

  • Hi ihr Lieben,

    so bin am letzten Heft REK01A, habe schon ein paar Antworten, aber bin mir noch total unsicher, wäre echt super nett wenn ihr was zu den Aufgaben sagen könntet, was noch fehlt oder was falsch ist.

    Danke

    Hier die Aufgaben:

    1.Was ist der Unterschied zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht?

    2.Meier hat in einer Zeitung gelesen, dass Zauner einen Gebrauchtwagen verkauft. Meier hat sich den Wagen angeschaut und eine Probefahrt gemacht. Zauner verlangt 8.000 Euro. Meier ist bereit 6.000 Euro zu bezahlen. Beide haben sich schließlich auf 6.500 Euro geeinigt. Man vereinbart, dass der Wagen am nächsten Tag abgeholt und bezahlt werden soll.

    Meier erscheint am nächsten Tag, doch Zauner weigert sich den Wagen herauszugeben. Er sagt, dass er jemand anderes gefunden hat, der ihm 7.500 Euro geboten hat. Zauner behauptet nun, er habe auf den Wagen kein Anspruch, denn man habe ja keine Vertrag gemacht.

    Kann Meier nun den Wagen herausverlangen?

    3.Was ist der Unterschied zwischen "Eigentum" und "Besitz"?

    4.Bühler hat mit Bach einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück geschlossen. Ist Bühler jetzt bereits Eigentümer des Grundstücks geworden?


    5.Riedel ist als Prokurist der Druckerei Bauer GmbH im Handelsregister eingetragen. Sie führen mit Riedel Kaufverhandlungen über zwei Druckmaschinen im Gesamtwert von 1,2 Milionen Euro. Sie werden sich einig und es kommt zum Abschluss eines Kaufvertrags. Als die Druckerei Bauer GmbH von dem Geschäft erfährt, teilt Ihnen der Geschäftsführer mit, dass er den Kaufvertrag nicht anerkenne. Riedel sei nur berechtigt, Verpföichtungen zulasten des Unternehmens bis 5.000 Euro einzugehen.
    Können Sie von der GmbH die abnahme der Maschinen und die Kaufpreiszahlung verlangen?


    6.König möchte einen Getränkegroßhandel aufziehen. Dabei ist es ihm wichtig, für eventuelle Verbindlichkeiten nicht persönlich zu haften, sondern nur mit dem Geschäftsvermögen. An der Gesellschaft soll nur er allein als Gesellschafter beteiligt sein. Außerdem möchte er sich am Tagesgeschäft nicht aktiv beteiligen, sondern einen Geschäftsführer einsetzen.
    Welche Gesellschaftsform werden sie ihm empfehlen.


    ____________________________________________________________________________________________________________________________________


    Hier meine bisherigen Antworten, erbitte um Ergänzungen mit § oder Berichtigungen bei Fehlern:

    1.
    Das öffentliche Recht umfasst das Recht der staatlichen Organisationen und Rechtsbeziehungen des einzelnen Bürgers zum Staat und zu anderen Trägern öffentlicher Gewalt.
    Darunter fällt z.B. :
    Staatsrecht
    -Lehre der Staatsform, Verhältnis von Staat und Gesellschaft
    -Verfassungsrecht, Grundgesetz, Verfassung der Länder
    -Verwaltungsrecht,Regeln für alle Teile der Verwaltung,Steuerrecht,Sozisalrecht
    -Strafrecht sowie strafrechtliche Nebengesetze
    -Gerichtsverfassungsrecht und Verfahrensrecht/Prozessrecht
    -Arbeitsrecht als kollektives Recht
    Handlungen der behördlichen Verwaltung ergehen meist in Form eines Verwaltungsaktes.


    Dagegen bezeichnet das Privatrecht die Beziehung zwischen Rechtssubjekten, insbesondere Bürgern und von ihnen gebildete Vereinigungen.
    Darunter fällt z.B. :
    -Bürgerliches Recht und zahlreiche Nebengesetze,Arbeitsrecht als individuelles Recht
    -Handelsrecht, Wertpapierrecht
    -Gesellschaftsrecht für Personen und Kapitalgesellschaften
    -Wettbewerbsrecht
    -Kartellrecht
    Es handelt sich hierbei um Gesetze, die Rechtbeziehungen verschiedener Rechtssubjekte auf der Ebene der Gleichordnung regeln.

    2.
    Ein Kaufvertrag zwischen zwei Parteien bedarf N I C H T der Schriftform. Es genügen zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Nach der Schilderung hier ist das der Fall. Der Kaufvertrag ist also wirksam zustande gekommen, der Käufer hat ein Anrecht auf Auslieferung des Fahrzeuges.

    3.
    Besitz bedeutet, dass man über eine Sache aktuell Herschaftsgewalt hat, Eigentum bedeutet das man dieses rechtskräftig erworben hat.

    4.
    nein, eigentümer wird er erst mit der auflassung (eintragung im grundbuch)
    allerdings ist der verkäufer in seinem handlungsspielraum eingeschränkt durch den vertrag und die daraus resultierende auflassungsvormerkung

    5.
    Der Kaufvertrag ist gültig, aber der Prokurist kann haftbar gemacht werden. Einzige möglichkeit das Geschäft für ungültig zu erklären, wäre wenn die Firma Riedel:
    * mit dem Prokurist arglistig zum Schaden der Gesellschaft zusammenwirken
    * wenn die Firma Riedel den Verstoß des Prokuristen gegen interne Weisungen kennt oder dies in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erkennt.


    Prokura (ital. procura, Vollmacht, von lat. procurare, für etwas Sorge tragen, zu pro, für, und cura, Sorge) ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt (Formalvollmacht), die ausdrücklich und persönlich erteilt werden muss. Sie ermächtigt nach deutschem Handelsrecht gemäß § 49 Abs. 1 HGB „zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt“.
    Handelsgewerbe meint hier jede gewerbliche Tätigkeit, also auch Produktion oder Dienstleistungen. Gewöhnliche Geschäfte und Rechtshandlungen sind beispielsweise der Abschluss von Lieferverträgen oder die Einstellung von Personal.


    Unbeschränkbarkeit der Prokura nach außen


    Beschränkung der Prokura dem Umfang nach, z.B. durch Dienst- oder Arbeitsvertrag des Prokuristen. Diese Beschränkungen sind ggü. Dritten unwirksam (§ 50 Abs. 1,2 HGB), daher sind auch die vom Prokuristen ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Geschäfte für die Gesellschaft verbindlich. Der Prokurist ist der Gesellschaft dann aber zum Schadensersatz verpflichtet.

    6.

    Habe ich noch nichts :(


    So ich bitte um Ergänzungen wenn möglich mit § und Berichtigungen !


    Vielen lieben Dank!:)

    2 Mal editiert, zuletzt von schonsel (12. April 2012 um 13:28)

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